Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 10.09.2021 zum Aktenzeichen 13 B 1412/21.NE einen Eilantrag gegen die PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Diskothekenbesucher abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 10.09.2021 ergibt sich:
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung dürfen nicht immunisierte Personen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder darüber eine Diskothek nur aufsuchen, wenn sie über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen.
Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt eine Großraumdiskothek in Hagen. Sie hat die maximale Gästeanzahl von 1.930 um die Hälfte reduziert und macht den Zutritt zu ihrer Diskothek für sämtliche Besucher von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests in einem von ihr betriebenen Corona-Testzentrum abhängig. Zur Begründung des Antrags hat sie unter anderem geltend gemacht, die Kosten und der höhere Planungsaufwand eines PCR-Tests würden etwa 30 Prozent ihrer potentiellen Gäste vom Besuch der Diskothek abhalten. Auch sei ein PCR-Test nicht erforderlich, da ein Antigen-Schnelltest ausreichend Sicherheit biete. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb bei nicht immunisierten Schülern auf einen PCR-Test verzichtet werde und für Konzerte in Innenräumen sowie vergleichbare Aktivitäten ein Antigen-Schnelltest ausreichend sein solle.
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken verletzt deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten. Der Verordnungsgeber trägt damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung von Diskotheken dem Umstand Rechnung, dass dort besonders infektionsbegünstigende Bedingungen herrschen. Diskotheken werden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben, die unabhängig von der Gästezahl und der im Einzelfall gegebenen Lüftungsmöglichkeit zumindest lautes Sprechen unabdingbar machen. Jedenfalls im Bereich der Tanzflächen sowie aufgrund einer alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung kann die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests, der im Vergleich zu einem Antigen-Schnelltest eine höhere Sensitivität und Spezifität aufweist, ist daher voraussichtlich verhältnismäßig. Dass Schüler, die wöchentlich zwei Corona-Selbsttests durchführen müssen, nicht zusätzlich einen PCR-Test vorzulegen haben, stellt die Eignung der Maßnahme nicht in Frage. Die Ungleichbehandlung mit Besuchern von Konzerten schließlich ist sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Diskotheken, wo sich Besucher frei ohne Maske bewegen können, dürfen Besucher von Konzerten ihre Masken nur an festen Sitz- oder Stehplätzen abnehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.