Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 zum Aktenzeichen 8 L 4363/24.GI den Antrag eines Bürgers der Stadt Staufenberg (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen deren Bürgermeister abgelehnt. Der Eilantrag zielte darauf ab, dem Bürgermeister Teile seiner Öffentlichkeitsarbeit zu untersagen.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 05.12.2024 ergibt sich:
Der Antragsteller führt beim Verwaltungsgericht Gießen ein wahlprüfungsrechtliches Verfahren gegen die Wahl des amtierenden Bürgermeisters der Stadt Staufenberg. Dieser lässt – ebenso wie bereits im letzten Wahlkampf – sein Konterfei auf dem Amtsblatt der Stadt Staufenberg abdrucken und veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Staufenberg eine Kolumne, in welcher er insbesondere über das Vereinsleben informiert. Dies verletze aus Sicht des Antragstellers im Hinblick auf eine mögliche Neuwahl dessen Recht auf Chancengleichheit. Ferner sei diese Art der Öffentlichkeitsarbeit rechtswidrig, da ein Amtsblatt nicht zur Verbreitung presseähnlicher Erzeugnisse wie der Kolumne des Bürgermeisters vorgesehen sei und dieser so Wahlwerbung betreibe. Damit verstoße er auch gegen seine Neutralitätspflicht.
Dem ist der Vorsitzende Richter der 8. Kammer nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch gegen den Bürgermeister zur Seite. Der Antragsteller könne sich weder auf Rechte nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb noch auf das Recht der Gleichbehandlung der Parteien berufen. Er sei auch kein Wahlbewerber im Hinblick auf eine möglicherweise zu wiederholende Bürgermeisterwahl. Auf eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne sich der Antragsteller ebenfalls nicht beziehen, da der Bürgermeister sich nicht in einer Weise geäußert habe, die geeignet sein könnte, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Ein allgemeines Recht, die Handlungen eines Bürgermeisters überprüfen zu lassen, gebe es für Bürger nicht, soweit nicht auch eine Beeinträchtigung in subjektiven Rechten vorliege.