Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in Potsdam hat mit Beschluss vom 18.12.2020 zum Aktenzeichen VfGBbg 23/20 EA einen Eilantrag gegen die in der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg festgelegte nächtliche Ausgangssperre in Brandenburg als unzulässig abgelehnt.
Pressemitteilung des VerfG Brandenburg vom 21.12.2020 ergibt sich:
Es wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das in § 4 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-EindV vom 15.12.2020 enthaltene Verbot, zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages draußen Sport zu treiben, gestellt.
Das VerfG Potsdam hat den Eilantrag als unzulässig abgelehnt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts hat der Antragsteller dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt. Nach diesem Grundsatz kann das Verfassungsgericht erst angerufen werden, wenn nicht anderweitig – insbesondere vor den Fachgerichten – in zumutbarer Weise effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann. Eine solche Möglichkeit habe hier bestanden.
Der Antragsteller hätte sich zunächst im Wege einer Normenkontrolle (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) an das OVG Berlin-Brandenburg wenden können, das grundsätzlich befugt sei, die angegriffene Regelung der Verordnung aufzuheben und nach § 47 Abs. 6 VwGO auch vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.