Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 8 E 983/20 Me in einem Eilverfahren den Antrag zweier Schüler eines Gymnasiums gegen die in dem Schulischen Hygieneplan enthaltene Verpflichtung, in den Schulgebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (während des Unterrichts nur auf freiwilliger Basis), mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 5/2020 vom 11.09.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt für den Eilantrag das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch bei einem erfolgreichen Antrag, d.h. bei einer Feststellung, die Antragsteller müssten den schulischen Hygieneplan jedenfalls hinsichtlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) nicht beachten, wären sie gleichwohl verpflichtet, einen solchen Schutz weiter zu tragen. Die Verpflichtung hierzu folge unmittelbar aus § 29 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19.08.2020 ergebe. Danach solle im Schulgebäude eine MNB entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. Thür-SARS-CoV-2-Infektionsschutzgrundverordnung in Situationen getragen werden, in denen der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung geregelte Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen. In den Unterrichtsräumen sei das Tragen einer MNB nicht erforderlich (Satz 2 der Norm). Mit § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO habe der Verordnungsgeber eine nicht bloß freiwillige, sondern letztlich verbindliche Maßnahme zumindest für den Fall getroffen, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne.
Dem VG Meiningen drängten sich auch keine Zweifel an der Verfassungs- oder sonstigen Rechtmäßigkeit von § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, auf.
Auch der Hilfsantrag der Antragsteller, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, im Schulgebäude außerhalb des Unterrichtsraumes eine MNB zu tragen, wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt, da sie keine gesundheitlichen Gründe vortrugen, bzw. hierfür keine ärztlichen Nachweise vorlegten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.