Eilantrag gegen Maskenpflicht in Schule unzulässig

26. August 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 25.08.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 319/20 einen Antrag auf Außervollzugsetzung des von der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Bezug genommenen „Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule“ vom 30.06.2020 verworfen, weil der Hygieneplan nicht mehr aktuell ist und er ohnehin nie die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule enthalten hat.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 41/2020 vom 25.08.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller, durch ihre Eltern vertretene niedersächsische Grundschüler, wandten sich mit ihrem Antrag gegen eine verpflichtende Vorgabe zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule. Sie sahen ihre Gesundheit und Konzentrationsfähigkeit dadurch beeinträchtigt, in den Pausen entsprechende Bedeckungen tragen zu müssen.

Das OVG Lüneburg hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet sich der Antrag gegen eine Bezugsnorm in der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die seit Ende Juli 2020 nicht mehr gültig sei. Auch der angegriffene Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan vom 30.06.2020 sei seit dem 18.08.2020 nicht mehr aktuell. Der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan vom 30.06.2020 habe ohnehin nie die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule enthalten. Auch die Niedersächsische Corona-Verordnung in der nachfolgenden Fassung vom 31.07.2020 (Nds. GVBl. S. 260) sehe keine grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht oder in den Pausen vor. Entsprechende Bedeckungen seien nur in speziell gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen die örtlichen Begebenheiten einen Abstand zwischen Kohorten nicht zuließen, etwa Gängen und Fluren. Der aktuelle Rahmen-Hygieneplan vom 05.08.2020 greife diese Regelung für den Normalfall (Szenario A) auf. Ob bei einer festgestellten erhöhten Infektionsgefahr (Szenario B) eine schulspezifische weitergehende Maskenpflicht bestehen könne, sei gegenwärtig nicht zu entscheiden, da der Eintritt einer solchen Situation für die Schule der Antragsteller nicht abzusehen sei. Vorsorglich einen Normenkontrolleilantrag für ein möglicherweise nie eintretendes Szenario zu stellen, sei unzulässig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.