Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 04.12.2020 zum Aktenzeichen 16 K 5554/20 entschieden, dass eine über die Vorgaben der Landes-Corona-Verordnung hinausgehende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes voraussichtlich rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 08.12.2020 ergibt sich:
Die Stadt Ludwigsburg hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt angeordnet und hierbei Ausnahmen unter anderem für konzessionierte Flächen der Gastronomie, aus gesundheitlichen Gründen und aus beruflichen Gründen zugelassen. Gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigsburg hatten zwei Bürger (Antragsteller) Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt.
Das VG Stuttgart hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt voraussichtlich rechtswidrig. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Stadt Ludwigsburg für den Erlass der Allgemeinverfügung überhaupt zuständig sei. Vielmehr dürfte die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt des Landkreises liegen.
Ungeachtet dessen sei die durch die Allgemeinverfügung geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig. Eine solche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei zwar grundsätzlich geeignet, zur Bekämpfung der bestehenden Pandemie beizutragen, da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ein erhöhtes Übertragungsrisiko auch im Freien bestehe, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschritten werde. Zu diesem Zweck sehe jedoch bereits die Landes-Corona-Verordnung die Verpflichtung vor, in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn nicht sichergestellt sei, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden könne. Darüber gehe die mit der Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigsburg angeordnete Verpflichtung hinaus, da sie keine Ausnahme für Situationen, in denen aufgrund geringen Personenaufkommens keine Gefahr bestehe, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden könne, und auch keinerlei zeitliche Einschränkungen vorsehe.
Das Verwaltungsgericht könne weder der Begründung der Allgemeinverfügung noch den Ausführungen der Stadt Ludwigsburg im vorliegenden Verfahren ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine über die Vorgaben der Landes-Corona-Verordnung hinausgehende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unabhängig von der Sicherstellung des Mindestabstands erforderlich sei. Die Begründung der Stadt Ludwigsburg, es handle sich um – tags und nachts–- besonders stark frequentierte Orte, an denen ein hohes Ansteckungsrisiko bestehe, vermöge in dieser Pauschalität nicht zu überzeugen.
Der Beschluss gelte unmittelbar nur zugunsten der Antragsteller. Die aus der Landes-Corona-Verordnung folgende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne, bleibe von der Entscheidung unberührt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.