Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24.11.2020 zum Aktenzeichen 7 L 2327/20 entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Krefeld, die eine Maskenpflicht an Grundschulen für den Zeitraum vom 13. bis zum 30.11.2020 anordnet, nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 51/2020 vom 26.11.2020 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag einer von ihren Eltern vertretenen Krefelder Zweitklässlerin abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann zwar die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Zweifel bestünden etwa an einer fehlerfreien Ermessensausübung der Stadt Krefeld. Wolle die zuständige Behörde im Einzelfall über die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Landes hinaus eine Maskenpflicht für die Schulen der Primarstufe anordnen, müsse sie dies sorgfältig begründen. Ob die Allgemeinverfügung diesen Anforderungen im Einzelnen genügt, hat das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ausdrücklich offen gelassen. Die in einer solchen Situation im Eilverfahren erforderliche Interessenabwägung führe jedoch zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems (vgl. § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG) gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Die Maßnahme beschränke zwar das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte würden jedoch nicht unbeschränkt gelten, sondern müssten derzeit im Ergebnis gegenüber dem mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie dem staatlichen Unterrichtsauftrag zurücktreten. Soweit die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung darüber hinaus zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichtsbedingungen führe, weil beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssen, die mimische Kommunikation eingeschränkt werde oder die Konzentration der Schüler infolge der Tragedauer leide, stelle dies die Anordnung der Maskenpflicht nicht durchgreifend in Frage. Die mit der Maskenpflicht einhergehenden Einschränkungen seien insofern auch in Anbetracht des sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts und von Bildungsgerechtigkeit für alle Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.