Eilantrag gegen Maskenpflicht in Büdingen abgelehnt

21. Dezember 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 18.12.2020 zum Aktenzeichen 4 L 4008/20.GI entschieden, dass es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Wetteraukreis auf Vorschlag der Stadt Büdingen in bestimmten Straßen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordne, um einer weiteren Ausbreitung der Pandemie zu begegnen.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 18.12.2020 ergibt sich:

Nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Wetteraukreises vom 25.11.2020 ist für den Bereich bestimmter Straßen in der Stadt Büdingen in der Zeit von 08:00 bis 19:00 Uhr und befristet bis zum 31.01.2021 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Ein Einwohner der Stadt Büdingen begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die sofort vollziehbare Allgemeinverfügung. Der Antragsteller macht geltend, dass im Freien und an Sonntagen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich sei, um Infektionsketten zu vermeiden.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Anordnung des Wetteraukreises offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung als Mittel zur Verhinderung einer Ausbreitung des Corona-Virus lasse sich nicht offensichtlich verneinen. Jedenfalls begegne es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Wetteraukreis auf Vorschlag der Stadt Büdingen in bestimmten Straßen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordne, um einer weiteren Ausbreitung der Pandemie zu begegnen. Insbesondere empfehle das Robert-Koch-Institut nach wie vor das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Angesichts der hohen Gefahrenlage, die von der Covid-19-Pandemie aktuell ausgehe, müssten die Belange des Antragstellers, die für diesen zwar gewichtig seien, hier jedoch zurücktreten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Hessen einlegen.