Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 07.05.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.926 entschieden, dass die Pflicht, in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, voraussichtlich rechtmäßig ist und daher nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 07.05.2020 ergibt sich:
Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 verpflichtet die Kunden von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels sowie deren Begleitpersonen ab dem 7. Lebensjahr, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtung enthält die Verordnung für die Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen.
Der in Bayern wohnhafte Antragsteller wendet sich gegen diese Verpflichtungen und verfolgt im Eilverfahren das Ziel, dass die genannten Regelungen einstweilig außer Vollzug gesetzt werden. Er vertritt die Auffassung, dass es hierfür keine Ermächtigungsgrundlage gebe, weil das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Der VGH München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr dürfte von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt sein, weil die Maskenpflicht in der derzeitigen Situation als geeignet erscheine, die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern bzw. aufzuheben.
Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens seien jedoch offen, weil in der 3. BayIfSMV – anders als in der insoweit am 11.05.2020 in Kraft tretenden 4. BayIfSMV – keine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit von dieser Verpflichtung vorgesehen sei. In der danach zu treffenden Folgenabwägung berücksichtigte der Verwaltungsgerichtshof, dass bei einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen sei. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit habe größeres Gewicht als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht.
Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.