Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 29.03.2021 zum Aktenzeichen 1 B 100/21 in einem Beschwerdeverfahren den Eilantrag eines in der Stadtgemeinde Bremen wohnhaften Bürgers gegen die coronabedingten Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 30.03.2021 ergibt sich:
Gemäß § 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung vom 11.02.2021 in Gestalt der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung vom 05.03.2021 sind private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten nur mit Personen aus zwei Hausständen und höchstens mit bis zu fünf Personen erlaubt, wobei u.a. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Der Kläger wollte erreichen, sich einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Klage) mit Personen aus mehr als zwei Hausständen und mit mehr als fünf Personen privat treffen zu dürfen.
Nach Auffassung des zuständigen Senats seien die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens derzeit offen.
In Anbetracht der vielfältigen Fallkonstellationen könne im Rahmen eines Eilverfahrens nicht abschließend beurteilt werden, ob die angegriffenen Kontaktbeschränkungen in jeder Hinsicht mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG vereinbar seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass § 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in seiner aktuellen Fassung gerade in Anbetracht der derzeit bestehenden Infektionslage offensichtlich rechtswidrig sei.
Insbesondere überschritten die angeordneten Kontaktbeschränkungen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. Die Kontaktbeschränkungen seien für einen legitimen Zweck – dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit – geeignet und erforderlich. Die mit ihnen verbundenen Grundrechtseinschränkungen stünden auch nicht erkennbar außer Verhältnis zu diesem Zweck. Es sei auch nicht offensichtlich unzumutbar, dass die Regelung mit ihren fixen Obergrenzen nicht solche Haushalte berücksichtige, in denen bereits fünf Personen in einem Alter von über 14 Jahren lebten (so aber OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.03.2021 – 13 MN 132/21, juris Rn. 66 ff.). Die Personenobergrenze ergebe unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb einen Sinn, weil sich mit der Gruppengröße auch das Ansteckungsrisiko und damit die Verbreitungsgefahr erhöht. Gerade mit Blick auf Art. 6 GG ist in den Kontaktbeschränkungsregelungen gleichwohl darauf verzichtet worden, in die Personenobergrenze Kinder unter 15 Jahren einzubeziehen, weil Kinder bis zu diesem Alter häufig noch über eine besonders enge Verbindung zu ihren Eltern verfügen. Dass drei Kinder von über 14 Jahren nicht gleichzeitig an den privaten Zusammenkünften ihrer Eltern mit Personen aus einem anderen Hausstand teilnehmen können, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht als unzumutbar anzusehen sein.
Die wegen der offenen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung gebiete es nicht, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Schutz von Leben und Gesundheit überwiege jedenfalls derzeit die vorübergehende Einschränkung der Grundrechte des Antragstellers durch die Kontaktbeschränkungen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.