Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 11.12.2020 zum Aktenzeichen 3 R 260/20 entschieden, dass § 1 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2QuaV), der eine zehntägige häusliche Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende aus einem Risikogebiet im Ausland vorsieht, voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 26/2020 vom 11.12.2020 ergibt sich:
§ 1 der SARS-CoV-2QuaV sieht eine zehntägige häusliche Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende aus einem Risikogebiet im Ausland vor. Der Antragsteller war Anfang Dezember 2020 für zwei Tage nach Österreich gereist. Österreich ist bis auf zwei Gemeinden seit dem 01.11.2020 als Risikogebiet eingestuft. Er stellte einen Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 der SARS-CoV-2QuaV.
Das OVG Magdeburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist § 1 der SARS-CoV-2QuaV nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchgeführten summarischen Prüfung voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. In einer epidemischen Gefahrenlage, wie sie aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 mit nicht auszuschließenden schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen festzustellen sei, dürfe der Verordnungsgeber annehmen, dass bei Einreisenden und Rückkehrern aus als solche eingestuften Risikogebieten typischerweise ein Ansteckungsverdacht bestehe. Durch die stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, sei das Verhalten von Auslandsreisenden eher gefahrgeneigt als etwa bei im Inland verbleibenden Personen, zumal hier Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke, Gastronomie- und Kulturbetriebe derzeit geschlossen seien.
Die mit der angeordneten Quarantäne verbundenen Grundrechtseingriffe seien in Anbetracht des damit verfolgten Ziels, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Entstehung neuer Infektionsketten zu verhindern, verhältnismäßig. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass in Härtefällen auf Antrag Ausnahmen gestattet werden könnten und es möglich sei, die Quarantäne durch Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Außerdem könne man sich zumeist schon vor Antritt der Auslandsreise auf die nach der Rückkehr bestehende Quarantänepflicht einstellen.