Eilantrag gegen Gefahrgutlager in Lingenfeld unzulässig

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 09.12.2020 zum Aktenzeichen 4 L 988/20.NW entschieden, dass der Eilantrag des Vorsitzenden der Bürgerinitiative „Kein Gefahrgutlager“ gegen die von der SGD Süd erteilte Zustimmung zur Erweiterung des Gefahrstofflagers auf dem Gelände des U.S. Army Depots in Germersheim unzulässig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 30/2020 vom 11.12.2020 ergibt sich:

Nachdem das VG Neustadt mit Urteil vom 23.01.2020 festgestellt hatte, dass für das Gefahrgutlager kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist (4 K 643/19.NW), wurde ein bauaufsichtliches Zustimmungsverfahren nach der Landesbauordnung eingeleitet. Diese sieht vor, dass Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, der oberen Bauaufsichtsbehörde – SGD Süd – vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind. Ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf das Vorhaben der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. In diesem Verfahren wurde von der SGD Süd die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gefahrstofflagers geprüft sowie eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht durchgeführt. Die Prüfung der SGD Süd ergab, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und das Gefahrstofflager bauplanungsrechtlich zulässig ist. Außerdem holte sie Stellungnahmen der Regionalstelle Gewerbeaufsicht, der Oberen Naturschutzbehörde, der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sowie eine Brandschutzrechtliche Stellungnahme ein. Auf dieser Grundlage erteilte die SGD Süd den Vereinigten Staaten von Amerika (vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland) die Zustimmung zu dem geplanten Lager.

Gegen die Zustimmung legte der Antragsteller am 21.09.2020 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er befürchtete nachteilige Auswirkungen auf sein Wohngrundstück, das ca. 1.450 m von dem Lagergebäude entfernt liegt. Es würden in dem Lager „giftige“ und „sehr giftige“ Stoffe gelagert, wobei für ihn als Bürger nicht nachvollziehbar sei, welche Stoffe genau gelagert würden. Zudem sei bei Eintritt eines Störfalles oder eines militärischen oder terroristischen Anschlags auf das U.S. Army Depot mit dem Austreten giftiger Gase zu rechnen. Das Gefahrgutlager müsse einen viel größeren Abstand zu seinem Wohnhaus einhalten.

Nachdem sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde abgelehnt worden war, hat er am 09.11.2020 beim Verwaltungsgericht um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

Das VG Neustadt hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Eilrechtsschutzantrag schon unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. Er könne nämlich nicht geltend machen, durch die Zustimmungsentscheidung der SGD Süd in eigenen Rechten verletzt zu sein. Aufgrund der enormen Distanz seines Wohnhauses zu dem Lager sei nichts dafür ersichtlich, dass von der Nutzung der Halle als Lager für Gefahrstoffe im „Normalbetrieb“ schädliche Umwelteinwirkungen und damit möglicherweise auch Beeinträchtigungen seiner Wohnnutzung ausgingen. Von dem Lagergebäude gingen kein Lärm oder andere bodenrechtlich relevante Beeinträchtigungen aus, die der Antragsteller in einer Distanz von fast 1,5 km noch wahrnehmen könnte.

Das Risiko eines Störfalls sei zwar in die Entscheidung mit einzubeziehen. Hier sei aber kein atypisch hohes Gefahrenpotential der Anlage oder ein besonderes Störfallrisiko ersichtlich.

Zunächst sei nicht richtig, dass nicht klar sei, welche Gefahrstoffe in dem Lager zugelassen seien. Bei den eingelagerten Stoffen handele es sich um giftige, ätzende und brennbare Stoffe, die in Produkten, wie insbesondere Schmierstoffen, Batterien, Frostschutz- und Enteisungsmitteln gebunden seien. Es würden keine „sehr giftigen“ Stoffe der Lagerklasse 6.1A und keine explosiven Stoffe gelagert, sodass nicht schon von einem erhöhten Gefährdungspotential allein aufgrund der Art der gelagerten Stoffe auszugehen sei. Es gehe auch nicht um die Lagerung von spezifisch militärischen und etwa deshalb besonders gefährlichen Stoffen. Vielmehr sollten durchweg handelsübliche Chemikalien, wie sie auch im zivilen Bereich verwendet werden, gelagert werden. Neben vielen harmlosen Stoffen befänden sich darunter auch solche mit für den Menschen und die Umwelt gefährlichen, insbesondere toxikologischen Eigenschaften.

Von der zugelassenen Gefahrstofflagerung gehe damit insgesamt kein atypisch hohes Gefahrenpotential aus, das es von einem zivilen, in einem Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet grundsätzlich zulässigen entsprechenden Lager qualitativ unterscheide. Zudem seien die Abstände nach den einschlägigen störfallrechtlichen Regelwerken gewahrt, und der Bauherr habe ein Sicherheitskonzept in enger Abstimmung mit der zuständigen Aufsicht der Bundeswehr erstellt in Form von störfallverhindernden und störfallauswirkungsbegrenzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen.

In Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr eines Störfalls durch einen Angriff von außen sei die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit solcher Anschläge auf das Gefahrgutlager entscheidend. Auch diesbezüglich sei kein atypisch hohes Gefahrenpotential ersichtlich. Ein von außen kommender Sabotageakt werde so gut wie möglich durch hohe Sicherheitsvorkehrungen ausgeschlossen (gesicherte Einfriedung, Bewachung des Geländes, kontrollierter Zugang durch wenige Tore). Anhaltspunkte für eine erhöhte Anschlagsgefahr gerade auf diesen Standort gebe es nicht.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung die Beschwerde beim OVG Koblenz möglich.