Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Mai 2023 zum Aktenzeichen 4 B 494/23.N entschieden, dass die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete nach der Hessischen Verordnung vom 16. Dezember 2020 über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung – AVDüV) in der seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes wurde abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung Nr. 9/2023 vom 11.05.2023 ergibt sich:
Die Antragstellerin bewirtschaftet im Landkreis Waldeck-Frankenberg als Pächterin eine Betriebsfläche von über 250 Hektar, den weit überwiegenden Teil im Ackerbau. Sie baut unter anderem Getreide, Raps, Zuckerrüben, Grassamen und Leguminosen an. Ihre Anbauflächen befinden sich in den Gebieten, die durch die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung als nitratbelastet ausgewiesen werden (sog. rote Gebiete).
Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Antrags unter anderem geltend gemacht, die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung sei rechtswidrig. Sie leide insbesondere an einem Verkündungsmangel, da für sie nicht erkennbar sei, ob und inwieweit sich einzelne ihrer Ackerbauflächen in roten Gebieten befänden. Die strengen Bewirtschaftungsvorgaben für rote Gebiete stünden der ackerbaulich gebotenen Frühjahrsdüngung, insbesondere der sog. Qualitätsgabe im Mai, entgegen, die für den wirtschaftlichen Erfolg der Ernte im Jahr 2023 von Bedeutung sei.
Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob das anhängige Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben werde. Dass die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung den verkündungsrechtlichen Erfordernissen des Landes Hessen an die Bestimmtheit von Gebietsausweisungen und Gebietsdarstellungen nicht genüge, sei derzeit nicht ersichtlich. Jedenfalls fehle es an der Glaubhaftmachung von schweren Nachteilen oder anderen wichtigen Gründen, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und der Allgemeinheit aus dem weiteren Vollzug der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstünden und damit eine vorläufige Regelung unaufschiebbar machten.
Die Antragstellerin habe den Umfang der von ihr ohne die sonst übliche Düngung im Mai befürchteten wirtschaftlichen Verluste für die Ernte 2023 nicht durch Angabe von Zahlen präzisiert. Auch fehle es an einer Glaubhaftmachung, dass zukünftig selbst bei einem wieder erhöhten Düngeumfang auf den betreffenden landwirtschaftlichen Nutzflächen „kein hochwertiges Brotgetreide“ mehr erzeugt werden könne.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.