Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 27.03.2024 zum Aktenzeichen 2 B 674/23 entschieden, dass ein Anwohner mit seinem Eilantrag gegen die vom Kreis Lippe erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines viergeschossigen Amazon-Logistikzentrums in der Stadt Horn-Bad Meinberg auch in zweiter Instanz erfolglos ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 27.03.2024 ergibt sich:
Der Eilantrag eines Anwohners der Zufahrtsstraße zu dem Industriepark zielte darauf, die Ausnutzung der Baugenehmigung für das Amazon-Logistikzentrum im Bereich des Bebauungsplans Be 10 „DerIndustriePark Lippe“ bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgericht Minden eingereichte Klage vorerst gerichtlich zu verhindern. Zur Begründung des Eilantrags machte der Antragsteller neben Verfahrensrügen insbesondere geltend, das Vorhaben führe auf seinem Grundstück zu unzumutbaren Lärmbelästigungen und Verschattungen; auch fürchte er um die Standsicherheit seines Wohnhauses. Seine Interessen seien bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans Be 10 „DerIndustriePark Lippe“ nicht hinreichend berücksichtigt worden; dieser leide im Übrigen an weiteren, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Das Verwaltungsgericht Minden hat den Eilantrag abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Verfahrensfehler, die dem Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung vermitteln, sind jedenfalls nicht offensichtlich. Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte erkennbar, dass das Vorhaben zu Belastungen führt, die dem Antragsteller nach Maßgabe des sogenannten Rücksichtnahmegebots in den gegebenen Grundstücksverhältnissen nicht zumutbar sind. Die Baugenehmigung trägt den Lärmschutzinteressen des Antragstellers voraussichtlich hinreichend Rechnung. Der Antragsteller kann Lärmschutz nur vergleichbar einer Wohnnutzung in einem Dorf- oder Mischgebiet beanspruchen. Die schalltechnische Untersuchung weist bei summarischer Bewertung voraussichtlich keine relevanten Fehler auf; es verbleiben allenfalls lärmtechnische Detailfragen, die ggfs. im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Der Antragsteller kann auch voraussichtlich keine weitergehenden Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs beanspruchen. Von einer nennenswerten Verschattung des Grundstücks des Antragstellers ist nicht auszugehen. Tragfähige Hinweise auf eine Gefährdung der Standsicherheit fehlen ebenfalls.