Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23.03.2020 zum Aktenzeichen 11 S 12.20 entschieden, dass die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22.03.2020 hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen und des Aufenthaltes im öffentlichen Raum rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2020 ergibt sich:
Ein Potsdamer Bürger stellte einen Eilantrag auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Antrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzen die Regelungen hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen in § 1 Abs. 1 der Verordnung und hinsichtlich des Aufenthaltes im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit. Die angegriffenen Bestimmungen fänden eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und dessen Einstufung als Pandemie durch die WHO seien die angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen und überschritten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht. Dass sie über die Regelungen hinausgingen, die am 22.03.2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden seien, sei nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.