Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 16.04.2021 zum Aktenzeichen 13 B 531/21.NE entschieden, dass für Rückkehrer aus einem Virusvarianten-Gebiet in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine 14-tägige Quarantänepflicht gilt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 16.04.2021 ergibt sich:
Das hat das OVG NRWentschieden und damit den Antrag eines Ehepaars aus Netphen abgelehnt, das in der vergangenen Woche aus Südafrika zurückgekehrt ist. Die Eheleute hatten beantragt, die entsprechende Regelung in der Coronaeinreiseverordnung des Landes vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Diese sieht für die Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet grundsätzlich eine 14-tägige Absonderung (Quarantäne) vor, die nicht durch eine negative Testung abgekürzt werden kann. Als Virusvarianten-Gebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands definiert, für den im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein besonders hohes Infektionsrisiko festgestellt wurde, weil dort bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Hierzu zählt nach der Einstufung durch das Robert Koch-Institut mit Blick auf die sogenannte südafrikanische Virusvariante unter anderem Südafrika. Bei sonstigen Risikogebieten besteht eine 10-tägige Quarantäne und man kann diese durch Testung vor der Einreise oder unmittelbar danach vermeiden bzw. durch einen späteren Test beenden.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Voraussetzung für die streitige Absonderungspflicht sei ein Ansteckungsverdacht. Dass ein solcher bei einer Einreise aus einem Risikogebiet in Form eines Virusvarianten-Gebiets und hier speziell aus Südafrika nicht bestehe, sei nach dem Prüfungsmaßstab im Eilverfahren jedenfalls nicht offensichtlich. Davon ausgehend komme die begehrte einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Einen Ansteckungsverdacht unterstellt, sei die angegriffene Absonderungspflicht voraussichtlich weder unverhältnismäßig noch gleichheitswidrig. Die Einschätzung, dass Virusvarianten das Infektionsgeschehen negativ beeinflussen könnten, sei schlüssig. Soweit es die südafrikanische Virusvariante betreffe, werde in der Wissenschaft eine höhere Übertragbarkeit diskutiert. Ferner wiesen mehrere Studien darauf hin, dass Menschen, die mit der ursprünglichen Variante infiziert waren oder einen auf dieser beruhenden Impfstoff erhalten haben, weniger gut vor einer Infektion mit der südafrikanischen Virusvariante geschützt sein könnten. Wegen dieser möglichen Eigenschaften bestehe grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse daran, die weitere Eintragung und Verbreitung im Landesgebiet zu verhindern. Insofern sei auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber sich anders als nach der Einreise aus einem sonstigen Risikogebiet nicht mit einer lediglich 10-tägigen Quarantäne begnüge und auch die Möglichkeit einer Freitestung nicht vorsehe. Die mit der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet verbundenen Gefahren rechtfertigten es, dass der Verordnungsgeber besonders strenge Schutzmaßnahmen ergreife und Restrisiken, die im Falle einer Freitestung oder kürzeren Quarantäne bestünden, noch stärker reduziere, als dies ansonsten der Fall sei. Vor diesem Hintergrund falle die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.