Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat mit Beschluss vom 23.11.2020 zum Aktenzeichen 2 KM 809/20 OVG im vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden, dass die Einschränkung der politischen Tätigkeit des FDP-Kreisverbandes in Rostock durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) voraussichtlich nicht gegen Grundrechte verstößt.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr. 16/2020 vom 24.11.2020 ergibt sich:
Der Kreisverband der FDP in Rostock hatte mit seinem Eilantrag gegen die Corona-LVO M-V u.a. geltend gemacht, dass er durch die angegriffenen Vorschriften in seiner politischen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei.
Das OVG Greifswald hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Antragsteller zwar antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er habe insofern hinreichend dargelegt, er werde durch § 8 Abs. 1 Corona-LVO M-V an der Wahrnehmung seiner ihm in Art. 21 GG i.V.m. dem PartG eingeräumten Rechte und Pflichten beeinträchtigt.
Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg. Unter Abwägung aller genannten Umstände und Folgen setze sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den nicht unerheblichen Einschränkungen der Rechte des Kreisverbandes, aber auch der Rechte Dritter durch.
Der Beschluss ist unanfechtbar.