Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 05.05.2022 zum Aktenzeichen 18 S 22.00535 dem Eilantrag gegen eine Betretungsuntersagung von Kindertageseinrichtungen wegen mangelnden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Ansbach vom 06.05.2022 ergibt sich:
Der dreijährige Antragsteller sollte von der Kinderkrippe in den Kindergarten wechseln. Dafür erbrachten seine Eltern den Nachweis, dass der Antragsteller zweimal mit einem in der Schweiz zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern geimpft worden war. In Deutschland ist der Einzelimpfstoff nicht zugelassen. Auf dem deutschen Markt stehen grundsätzlich nur Kombinationsimpfstoffe (bspw. Masern/Mumps/Röteln) zur Verfügung. Das Gesundheitsamt untersagte dem Antragsteller daraufhin den Wechsel bis zum Nachweis eines ausreichenden Masernimpfschutzes. Ein ausreichender Schutz gegen Masern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sei durch den in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff nicht erworben worden.
Die 18. Kammer des Verwaltungsgericht Ansbach gab dem Eilantrag gegen die Untersagung statt und führte zur Begründung aus, dass nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren durchgeführten summarischen Prüfung der Antragsteller einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweise. Das Infektionsschutzgesetz sähe keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene Impfstoffe vor. Im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19, die ausdrücklich die Zulassung des Impfstoffs durch die EU oder das EU-Ausland bei identischer Formulierung vorschreibe, habe der Gesetzgeber bei der Festschreibung der Masern-Impfpflicht auf diese Einschränkung verzichtet. Der verwendete Impfstoff könne zulässigerweise von deutschen Apotheken importiert werden und stehe damit deutschen Verwendern entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes „zur Verfügung“. Auch sei nicht ersichtlich, dass der verwendete Wirkstoff aus der Schweiz weniger sicher und wirksam sei, als in Deutschland zugelassene Wirkstoffe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.