Eilantrag gegen Beschränkungen für Nicht-Immunisierte abgelehnt

21. Dezember 2021 -

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 17.12.2021 zum Aktenzeichen 1 S 3528/21 einen Eilantrag gegen zahlreiche Beschränkungen für Nicht-Immunisierte durch die Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 57/2021 vom 21.12.2021 ergibt sich:

Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen Vorschriften der Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 14. Dezember 2021. Sie sah sich durch § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Kontaktbeschränkungen), § 10 Abs. 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote zu Veranstaltungen), § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Untersagung von Weihnachtsmärkten), § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen), § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (Untersagung des Betriebs von Diskotheken und Clubs sowie clubähnlichen Einrichtungen), § 15 Abs. 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote für Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung), § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote zu Gastronomie und Vergnügungsstätten), § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 (Zutrittsverbote zu Beherbergungsbetrieben) und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zutrittsverbote zu Einzelhandelsbetrieben) in ihren Rechten verletzt. Sie sei nicht-immunisiert, verheiratet und habe drei minderjährige, nicht-immunisierte Kinder. Durch die angegriffenen Regelungen sei es ihr verwehrt, an den entsprechenden gesellschaftlichen Lebensbereichen teilzunehmen. Außerdem seien private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Die Maßnahmen seien schon nicht geeignet. Denn Ungeimpfte und Geimpfte könnten sich mit dem Virus anstecken und das Virus auch übertragen. Die angefochtenen Vorschriften verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei unverständlich, warum Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Beerdigungen gemäß § 13 CoronaVO ohne Beschränkung zulässig seien, obwohl diese mehr Infektionsrisiken bärgen als beispielsweise Freizeitanlagen im Außenbereich.

Der 1. Senat des VGH lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte er u.a. aus:

Der Antragstellerin fehle für ihren Antrag gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser sei daher unzulässig. Mit ihrem erst am 10. Dezember 2021 gestellten Antrag könne sie selbst im Erfolgsfall keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile erlangen. Denn eine Neueröffnung von Weihnachtsmärkten für allenfalls wenige Tage zwischen einer Entscheidung des Senats und dem unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfest sei unrealistisch.

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO normierten Kontaktbeschränkungen würden durch die zahlreichen Ausnahmen in § 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO relativiert. Diese stellten sicher, dass auch nicht-immunisierten Personen keine soziale Isolation drohe (s. bereits Pressmitteilung vom 17. Dezember 2021). Die Vorschrift sei auch geeignet, den Zweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Denn die Kontaktbeschränkungen verringerten die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegnen und deshalb insbesondere Tröpfcheninfektionen und Infektionen durch Aerosole verursachen könnten. Daher sei die Behauptung der Antragstellerin, die Kontaktbeschränkung biete keinen Nutzen für eine Begrenzung der Virenübertragung, nicht plausibel.

Die Vorschrift sei auch nicht gleichheitswidrig. Der Differenzierung zwischen genesenen und geimpften Personen auf der einen und nicht-immunisierten Personen auf der anderen Seite liege die Annahme des Antragsgegners zugrunde, dass Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügten oder im Sinne der Verordnung genesen seien, typischerweise gut gegen Neuinfektionen und gegen die Übertragung des Virus geschützt seien, während dies bei nicht-immunisierten Personen typischerweise nicht in gleichem Maße der Fall sei. Diese Unterscheidung sei nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Danach hätten die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, Moderna und Astra-Zeneca eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und böten eine Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit der Deltavariante. Dementsprechend sei die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, bei den vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen um etwa 90% geringer ist als bei den nicht geimpften Personen.

Auch der Antrag gegen die Zutrittsverbote für Nicht-Immunisierte zu Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO), für Kultur- und Freizeiteinrichtungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO), für die Gastronomie und Vergnügungsstätten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO), für Beherbergungsbetriebe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 CoronaVO) und nicht der Grundversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO) sei voraussichtlich unbegründet. Angesichts des gegenwärtigen Stands der Pandemie und des daher sehr gewichtigen, von der Landesregierung verfolgten Ziels des Gesundheitsschutzes seien die damit verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht-immunisierter Personen in der durch eine besondere Gefahrenlage gekennzeichneten Alarmstufe II gegenwärtig zumutbar.

In das Grundrecht der Einrichtungsbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Berufsfreiheit griffen § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO mit den dort normierten Maßnahmen ebenfalls erheblich ein. Inwiefern sich diese Eingriffe für die Betreiber als verfassungswidrig, insbesondere unverhältnismäßig erweisen könnten, lege die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht substantiiert dar. Der Senat sehe daher keinen Anlass, die Rechte der Einrichtungsbetreiber hier eingehend zu prüfen. Im Übrigen wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier im Hinblick auf die Rechtsposition der Antragstellerin derzeit auch nicht dringend geboten.

Ob die angegriffenen Vorschriften in jeder Hinsicht mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar seien, müsse hier offen bleiben. Die in § 13 Abs. 1 CoronaVO normierte Ausnahme von den Kontakt- und Zutrittsbeschränkungen für Veranstaltungen von Kirchen, Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften berücksichtige das hohe Gut der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit und sehe für entsprechende Zusammenkünfte keine zahlenmäßige Begrenzung oder Zutrittsverbote vor. In rein infektionsschutzrechtlicher Hinsicht sei jedoch kein Unterschied zu den Veranstaltungen gemäß § 10 Abs. 1 CoronaVO erkennbar, für die nach dem Stufensystem entsprechende Testnachweispflichten und Zutrittsbeschränkungen bestünden. Hier sei jedoch aufgrund des Antragsvorbringens nicht erkennbar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten sei.

Der Beschluss vom 17. Dezember 2021 ist unanfechtbar.