Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01.12.2023 zum Aktenzeichen 18 L 3167/23 entschieden, dass der Eilantrag des Veranstalters der pro-palästinensischen Demonstration in der Landeshauptstadt Düsseldorf gegen die ihm auferlegte Beschränkungen erfolglos bleibt. Eine durch das Polizeipräsidium Düsseldorf angeordnete Beschränkung für die Versammlung „Stoppt die Aggression“ ist rechtmäßig. Der weitergehende Antrag ist bereits unzulässig.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 01.12.2023 ergibt sich:
Bei der Versammlung darf die Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in jeglicher Sprache weder mündlich noch schriftlich geäußert bzw. skandiert werden. Die vom Polizeipräsidium getroffene Prognose, dass durch diese Äußerung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Anfangsverdachts eines Straftatbestandes – hier des § 130 (Volksverhetzung) und des § 140 des Strafgesetzbuches (Billigung von Straftaten) – zu erwarten ist, ist tragfähig. Die Polizeibehörde hat in die Prognose die Vorerfahrungen mit dem Antragsteller als Versammlungsleiter bei früheren pro-palästinensischen Demonstrationen in Düsseldorf einbezogen und die zwischenzeitlich sowohl bundes- und landesweit als auch in Düsseldorf entstandene hohe Emotionalisierung bei jenen Versammlungen berücksichtigt. Die Prognoseentscheidung wird zusätzlich gestützt durch gerichtsbekannte öffentliche Beiträge und Kommentierungen in den sozialen Medien (etwa auf den Plattformen Instagram, TikTok und Telegram). Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände ist aus Sicht des Gerichts eine noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte Verwendung der Parole nicht ersichtlich.
Der weitere Antrag ist unzulässig. Er richtete sich gegen einen Hinweis in dem Bescheid des Polizeipräsidiums, wonach die Parolen „From the river to the sea – Palestine will be free“, Abwandlungen ebendieser, sowie „Kindermörder Israel“ aufgrund ihrer klaren islamistischen, antiisraelischen, antisemitischen und anderweitig verhetzenden Färbung die Voraussetzungen der § 130 bzw. § 140 des Strafgesetzbuches erfüllen. Nach Auffassung des Gerichts stellt diese Passage keine die Versammlung beschränkende Regelung, sondern lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar.
Einen Hilfsantrag, der im Vorhinein gegen die mögliche Ergreifung bestimmter versammlungsrechtlicher Maßnahmen gerichtet war, hat die Kammer ebenfalls als unzulässig abgelehnt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.