Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 09.04.2021 zum Aktenzeichen 5 V 652/21 dem Eilantrag eines in Bremerhaven wohnhaften Bürgers und Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven gegen die bis zum 18.04.2021 verhängte Ausgangssperre im Stadtgebiet Bremerhaven teilweise stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 10.04.2021 ergibt sich:
Die per Allgemeinverfügung des Magistrats Bremerhaven vom 29.03.2021 angeordnete Ausgangssperre sieht das Verbot des Verlassens einer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhavens gelegenen Wohnung oder Unterkunft und den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages vom 30. März 2021 bis zum Ablauf des 18. April 2021 vor. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten bei nach der Verfügung nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes.
Das Verwaltungsgericht hält drei Regelungsteile der Anordnung für rechtswidrig. Insoweit – also hinsichtlich dieser Regelungsteile – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausgangssperre angeordnet.
Die angeordnete Dauer über den 12.04.2021 hinaus sei unverhältnismäßig. Eine Ausgangssperre, die einen Zeitraum von 20 Tagen umfasse und erst mit Ablauf des 18. April 2021 ende, sei unverhältnismäßig. Aufgrund des mit einer Ausgangssperre verbundenen erheblichen und intensiven Grundrechtseingriffs sei die Antragsgegnerin in besonderem Maße verpflichtet, von vornherein die Zeitdauer der Maßnahme in den Blick zu nehmen. Eine
Geltungsdauer von ca. zwei Wochen dürfte hingegen insbesondere deshalb als erforderlich anzusehen sein, weil in diesem Zeitraum die Osterfeiertage fielen und zu erwarten war, dass nach den Osterfeiertagen erst mit Verspätung valide Daten vorliegen. Andererseits habe die Antragsgegnerin zu berücksichtigen gehabt, dass sie nur wenige Tage vor der Ausgangsbeschränkung durch Allgemeinverfügung vom 24. März 2021 weitere Maßnahmen ergriffen hatte, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Zudem erstrecke sich die Anordnung unzulässigerweise auf das Verbot sich außerhalb der eigenen Wohnung/ Unterkunft aufzuhalten. Denn insoweit habe die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, es handele sich bei der Formulierung „der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft“ um ein redaktionelles Versehen und der Aufenthalt in einer Wohnung, die nicht die eigene sei, sei daher auch zur Nachtzeit erlaubt.
Schließlich hat das Gericht dem Eilantrag insoweit stattgegeben, als das Verlassen einer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhavens gelegenen Wohnung oder Unterkunft täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr grundsätzlich untersagt wird. Für diesen Zeitraum habe die Antragsgegnerin die Ausgangsbeschränkung nicht sachgerecht begründet. Von dem ursprünglich anvisierten Zeitraum vom 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr des jeweiligen Folgetages habe die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Unterlagen allein deshalb Abstand genommen, um einen Gleichklang mit der Coronaverordnung des Landes Niedersachsen zu erreichen.
Damit verbleibt es zunächst bei der grundsätzlichen Untersagung des Verlassens einer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gelegenen Wohnung oder Unterkunft jedoch täglich im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages und bis zum Ablauf des 12. April 2021. Die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gilt lediglich im Verhältnis zwischen ihm und der Stadt Bremerhaven und hat keine Auswirkung auf die Vollziehbarkeit der Beschränkungen gegenüber anderen Bürgern.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.