Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 12.04.2021 zum Aktenzeichen 3 L 313/21.KO entschieden, dass die durch den Rhein-Hunsrück-Kreis für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr vorläufig befolgt werden müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 13/2021 vom 13.04.2021 ergibt sich:
Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren, das durch den Landrat des Kreises als Privatperson anhängig gemacht worden war.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter stellten dabei fest, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allgemeinverfügung derzeit offen sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Es bedürfe aber u. a. einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien. Hierzu müsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Rhein-Hunsrück-Kreis bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.
Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Dieser habe keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine tiefgreifende Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass schon die Allgemeinverfügung bei Vorliegen eines triftigen Grundes den Aufenthalt im öffentlichen Raum jederzeit gestatte.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.