Das Verwaltungsgericht Weimar hat am 06.08.2021 zum Aktenzeichen 1 E 1104/21 We entschieden, dass insbesondere die von der Stadt Weimar beauflagte Routenführung von der Röhrstraße in die Herbststraße zur Versammlung am 07.08.2021 „Auf die Straße! – Neonaziaufmarsch in Weimar zum Desaster machen“ nunmehr über die Bertuch- und die Asbachstraße unter versammlungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt sei.
Aus der Pressemitteilung des VG Weimar Nr. 6/2021 vom 06.08.2021 ergibt sich:
Vor allem rügt die Kammer, dass mit Auflagen in Versammlungen nur eingegriffen werden dürfe, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Dazu bedürfe es hinreichend konkreter Anhaltspunkte, bloße Verdachtsmomente und Mutmaßungen würden ebenso wenig ausreichen wie organisatorische Gründe. Die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose bleibe hinsichtlich der o.g. Routenverlegung zu unkonkret und sei insbesondere nicht durch eine konkrete Lageeinschätzung der Polizei zur potentiellen Gewalttätigkeit der Versammlungsteilnehmer unterlegt, die diese Maßnahme rechtfertigen könnte. Selbst bei befürchteten Durchbrüchen von Gewalttätern und Störern zur rechtsgerichteten Versammlung könne dem mit milderen Mitteln, wie etwa dem Aufstellen sog. „Hamburger Gitter“ und dem Einsatz von Polizeibeamten, begegnet werden.
Weiterhin sei auch die Auflage zur Beschaffenheit, Länge und zum Durchmesser von Fahnen- und Transparentstangen rechtswidrig, da es insoweit ebenfalls an einer konkreten Gefahrenprognose hinsichtlich deren Verwendung als Schlagwerkzeuge fehle.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.