Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 27.01.2022 zum Aktenzeichen 3 L 92/22 das vorläufige Rechtsschutzgesuch eines Mitglieds des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis zurückgewiesen, mit dem dieses die Durchführung der Stadtratssitzung am 27.01.2022 in Präsenz gefordert hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Saarland vom 27.01.2022 ergibt sich:
Mit vom Stadtrat Saarlouis gefasstem Beschluss vom 17.1.2022 hat dieser die Feststellung des Oberbürgermeisters bestätigt, dass es sich bei der derzeit herrschenden epidemischen Lage weiterhin um eine außerordentliche Notlage gemäß § 51a Abs. 1 Nr. 1 KSVG handelt, sowie festgelegt, dass auch die Sitzung des Stadtrates am 27.1.2022 als Videokonferenz durchgeführt wird. Dagegen hat sich ein Mitglied des Stadtrates gewandt und gerügt, dass die Voraussetzungen, die § 51a Abs. 1 Nr. 1 KSVG für die Durchführung einer Gemeinderatssitzung als Videokonferenz voraussetze, nicht erfüllt seien. Eine außerordentliche Notlage im Sinne der Vorschrift bestehe nicht, nachdem der Deutsche Bundestag am 25.11.2021 festgestellt habe, dass eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr vorliege. Auch sei die Durchführung der Stadtratssitzung in Präsenz nicht ganz erheblich erschwert. Ein geeigneter Sitzungssaal, der es ermöglichen würde, alle Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, stünde zur Verfügung.
Demgegenüber ist das Gericht unter Bezugnahme auf die aktuell geltende Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 25.1.2022 zu der Einschätzung gelangt, dass eine epidemischen Lage nach wie vor gegeben sei. Dies belegten auch die tagesaktuellen Zahlen für das Saarland, die insbesondere im Landkreis Saarlouis eine Inzidenz von 1100 aufwiesen. Angesichts der bestehenden Infektionslage sei eine Präsenzsitzung nur unter erschwerten Bedingungen, unter Umständen mit erheblichen Risiken für die Ratsmitglieder, durchzuführen. Die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Stadtratssitzung als Videokonferenz, der zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Stadtrates zugestimmt hätten, lägen vor.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.