Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 12.12.2022 zum Aktenzeichen 6 L 1548/22 dem Eilantrag eines Krankenpflegers gegen ein vom Gesundheitsamt des Saar-Pfalz-Kreises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Schutzimpfung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet.
Aus der Pressemitteilung des VG Saarland vom 12.12.2022 ergibt sich:
Nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz –IfSG- müssen unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, ab dem 15. März 2022 über einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (Impf- oder Genesenennachweis) verfügen. Nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift kann das Gesundheitsamt gegenüber einer Person, die trotz entsprechender Anforderung keinen entsprechenden Nachweis vorlegt, das Betreten der jeweiligen Einrichtung oder das Tätigwerden in einer solchen untersagen. Das auf dieser Rechtsgrundlage gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid des Gesundheitsamtes des Saar-Pfalz-Kreises vom 30. November 2022 angeordnete Betretungs- und Tätigkeitsverbot hält nach Auffassung des Gerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dabei könne dahinstehen, ob die Vorschrift des § 20a IfSG, deren Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21, noch bejaht worden sei, angesichts der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens zum jetzigen Zeitpunkt den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genüge. Denn selbst bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit erweise sich das Betretungs- und Tätigkeitsverbot zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als (situations-)angemessen.
Zum Zeitpunkt der Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes sei bereits bekannt gewesen, dass ein solches lediglich bis zum 31. Dezember 2022 Geltung beanspruchen würde, weil die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Ende des Jahres auslaufe. Wegen der nur noch kurzen Geltungsdauer des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes sei dessen verbliebener Nutzen auch im Hinblick auf den ihm zugrunde liegenden Zweck, vulnerable Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, soweit verringert, dass er den empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 GG und die hiermit verbundenen erheblichen Konsequenzen wie den Wegfall seiner monatlichen Arbeitseinkünfte nicht mehr rechtfertigen könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegenüber dem Antragsteller nicht wirklich konsequent betrieben und dessen Tätigkeit in der entsprechenden Einrichtung ungeachtet der grundsätzlich bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht über Monate hinweg nicht unterbunden worden sei.
Das Gesundheitsamt habe bei der Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes zudem den Aspekt der Versorgungssicherheit der von dem Antragsteller zu pflegenden Personen nicht hinreichend in den Blick genommen. Gerade im pflegerischen Bereich gehe auch der Ausfall von nur einigen wenigen Beschäftigten mit der Gefahr eines Versorgungsengpasses einher, zumal auch für geimpfte bzw. genesene Beschäftigte stets das Risiko eines Ausfalls durch Quarantäneverpflichtung oder eigene Erkrankungen bestehe. Vor dem Hintergrund des bestehenden Pflegenotstands und des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen sei davon auszugehen, dass aktuell der Ausfall jeder einzelnen Pflegekraft im Zweifel Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit haben könne.