Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen 3 B 75/20 dem Eilantrag eines Osnabrücker Gaststättenbetreibers gegen die sogenannte „Sperrstunde“ der Stadt Osnabrück stattgegeben, die Öffnung der Gaststätte ab 23 Uhr bleibt aber weiterhin untersagt.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 26/2020 vom 23.10.2020 ergibt sich:
Die Stadt Osnabrück hatte am 21.10.2020 in Ziffer 2 der „25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegserkrankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück“ geregelt, dass Restaurationsbetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse oder Cafes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Von dieser Sperrzeit ausgenommen sind Liefer- und Abholdienste.
Das VG Osnabrück hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung Klage angeordnet.
In den am 26.10.2020 niederzulegenden Gründen wird das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Unverhältnismäßigkeit der verfügten Ziffer 2 abstellen.
Dieser Beschluss ist noch nicht rechtkräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Gründe mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.
Der Antragsteller hat darüber hinaus heute beim OVG Lüneburg gegen das Land Niedersachsen einen Normenkontrollantrag gegen die am 23.10.2020 in Kraft getretene Regelung des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung), die eine grundsätzliche Sperrzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr vorsieht, wenn der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, eingereicht.
Gleichzeitig hat der Gastronom beim VG Osnabrück gegen das Land Niedersachsen einen Antrag auf vorläufige Feststellung, dass § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dem Betrieb seiner Gaststätte nicht entgegen steht, gestellt. Über diesen wird das Verwaltungsgericht am 26.10.2020 entscheiden.
Bis zu einer möglicherweise stattgebenden Entscheidung zu einer (vorläufigen) Unwirksamkeit des § 10 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung dürfen weder der Antragsteller noch andere Gaststättenbetreiber/-innen ihre Lokale in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr öffnen.