Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 4 L 2997/20.GI entschieden, dass der Eilantrag der Versammlungsleiterin einer Dauerversammlung unter dem Motto „Umwelt- und Klimaschutz in und über die Region hinaus“ auf dem Sportplatz Dannenrod gegen die dortige Auflagenverfügung unzulässig ist, da sie nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 11.09.2020 ergibt sich:
Das Regierungspräsidium Gießen hatte mit Bescheid vom 07.09.2020 über eine Versammlungsanmeldung entschieden. Die Anmelderin möchte unter dem Motto „Umwelt- und Klimaschutz in und über die Region hinaus“ im Zeitraum vom 08.09.2020 bis zum 20.10.2020 auf dem Sportplatz Dannenrod demonstrieren. Der Versammlungsbeginn wurde nunmehr auf den 12.09.2020 verlegt. Das Regierungspräsidium verfügte hierzu mehrere Auflagen gegenüber der Anmelderin, die u.a. den Aufbau von Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen oder ähnlichem zum Übernachten oder zum Bewohnen untersagten.
Das VG Gießen hat den Antrag der Versammlungsleiterin als unzulässig abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese weder als Leiterin noch als Teilnehmerin der Versammlung durch die Auflagen in eigenen Rechten verletzt. Die Auflagen richteten sich im Wesentlichen gegen die Anmelderin und Organisatorin der Versammlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.