Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Eilbeschluss vom 05.09.2023 zum Aktenzeichen 4 L 1374/23 entschieden, dass der Widerruf eines Lehrauftrages im Fach „Interkulturelle Kompetenz“ voraussichtlich rechtswidrig ergangen ist und deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt. Damit kann die Antragstellerin ihren Lehrauftrag an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) vorläufig – bis zu einer Entscheidung über die Klage gegen den Widerruf – ausüben.
Aus der Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 05.09.2023 ergibt sich:
Am 10. Mai 2023 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum 8. September 2023 bis 10. Mai 2024 einen Lehrauftrag an der HSPV für die Lehrveranstaltung GS1.7 – „Interkulturelle Kompetenz“ am Studienort Duisburg. Bereits zuvor hatte die Antragstellerin auf der Grundlage ihr erteilter Lehraufträge an der HSPV das Teilmodul „Interkulturelle Kompetenz“ gelehrt.
Am 20. Mai 2023 veröffentlichte die Antragstellerin folgende Kurznachricht auf Twitter (jetzt: X):
„Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land“.
Der Antragsgegner nahm diesen Tweet, weitere Tweets und eine nicht eingeholte Nebentätigkeitsgenehmigung zum Anlass für den Widerruf des Lehrauftrags und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.
Das Verwaltungsgericht hat nun im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin durchaus Zweifel an ihrer Eignung zur Lehrbeauftragten im Fach „Interkulturelle Kompetenz“ begründen würden. Der Antragsgegner habe es jedoch versäumt, in die erforderliche Gesamtbetrachtung Umstände, die zugunsten der Antragstellerin sprechen, einzubeziehen. Zu Unrecht habe er zudem Umstände zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt (fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung, gegen die Hochschule gerichtete Drohungen Dritter), die die Feststellung der Nichteignung nicht tragen.