Eilantrag einer Kreistagsfraktion auf Untersagung eines Brauchtumsfeuers erfolglos

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen 5 B 2858/20 entschieden, dass eine Kreistagsfraktion die Durchführung eines Brauchtumsfeuers nicht aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften verhindern kann.

Aus der Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 23.10.2020 ergibt sich:

Naturschutzrechtliche Vorschriften dienten allein öffentlichen Interessen und könnten keine Ansprüche einer einzelnen Kreistagsfraktion begründen, so das Verwaltungsgericht.

Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (Antragstellerin) begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Landkreises Aurich, durch eine Allgemeinverfügung die Durchführung der Brauchtumsfeuer am 24.10.2020 zu untersagen. Zur Begründung des Eilantrages führte sie aus, die im April 2020 als Osterfeuer geplanten Brauchtumsfeuer seien wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt worden. Mit einem gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums, des Niedersächsischen Umweltministeriums und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sei die Möglichkeit eröffnet worden, die Brauchtumsfeuer auf einen späteren Termin zu verschieben. Dazu habe sich der Landkreis Aurich entschieden. Nachdem sie sich im Kreistag des Landkreises Aurich mit einem dagegen gerichteten Dringlichkeitsantrag nicht durchsetzen konnte, wandte die Antragstellerin sich an das Verwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf naturschutzrechtliche Vorschriften, die sie durch die Brauchtumsfeuer verletzt sieht.

Das VG Oldenburg hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn die Antragstellerin antragsbefugt ist. Eine solche Antragsbefugnis liege nicht vor, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.

Naturschutzrechtliche Vorschriften dienten allein öffentlichen Interessen und könnten keine Ansprüche einer einzelnen Kreistagsfraktion begründen. Ein allgemeines und gerichtlich durchsetzbares Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bestehe nicht. Auch auf kommunalrechtliche Vorschriften könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschriften schützten die Antragstellerin allenfalls in ihren Rechten als Teil des Kreistages, vermittelten aber keinen Anspruch auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Vorschriften.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Lüneburg eingelegt werden.