Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 21.12.2021 zum Aktenzeichen 21 E 5155/21 einen Eilantrag einer Einzelhandelskette abgelehnt, mit dem sich diese gegen das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell in Hamburg gewandt hatte.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 21.12.2021 ergibt sich:
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2021 gilt in Verkaufsstellen des Einzelhandels das 2-G-Zugangsmodell. Danach haben nur geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis 15 Jahren und Personen, die aufgrund medizinischer Indikation sich nicht impfen lassen können, Zutritt. Ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind Betriebe und Geschäfte der täglichen Versorgung (§ 13 Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung). Dazu zählen u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien sowie Bau- und Gartenmärkte. Für Einrichtungen mit gemischtem Warensortiment gilt das 2-G-Zugangsmodell nicht, wenn der Schwerpunkt ihres Sortimentes in einer der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Warengruppen liegt (§ 13 Abs. 3 Coronavirus-Eindämmungsverordnung).
Die Antragstellerin betreibt bundesweit, darunter auch in Hamburg, Einzelhandel im Filialbetrieb. Sie vertreibt Einzelhandelsprodukte aus einem Mischsortiment, darunter Drogerieartikel, Schreib- und Spielwaren, Dekorationsartikel, Schmuck sowie Baumarktartikel.
Nach der heutigen Entscheidung der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts fällt die Antragstellerin unter den Anwendungsbereich des obligatorischen 2-G-Zugangsmodells, weil der Schwerpunkt ihres Sortiments nicht in einer der in § 13 Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung genannten Warengruppen liege. Eine Addition der Anteile verschiedener in Absatz 2 aufgeführter Warengruppen sehe die Hamburger Regelung nicht vor.
Nach Einschätzung der Kammer bestünden gegen die befristete Anordnung des 2-G-Zugangsmodells nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden Prüfung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einschränkung des Rechts zum Betreten von Innenräumen von Verkaufsstellen des Einzelhandels auf Personen, die geimpft oder genesen seien, verletze die Antragstellerin nicht in ihrer Berufsfreiheit. Insoweit schließe sich die Kammer der jüngeren Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts an. Zweifel an der Erforderlichkeit einer solchen Regelung, wie sie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht formuliert habe, teile das Verwaltungsgericht nicht. Es sei weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch angesichts der nach wie vor bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Übertragung des neuartigen Coronavirus einschließlich der kürzlich aufgetretenen Virusvarianten ersichtlich, dass die hamburgische Verordnungsgeberin die Regelung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hätte oder dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen ungeprüft und unverändert auf das Infektionsgeschehen im lokalen Einzelhandel übertragen hätte. Bei der bloßen Verpflichtung von ungeimpften Personen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses oder bei der Verpflichtung aller Personen zum Tragen einer FFP2-Maske handele es sich zwar um mildere, jedoch nicht gleich geeignete Maßnahmen. Die Kammer verkenne nicht, dass das RKI das vom Einzelhandel ausgehende individuelle Infektionsrisiko als „niedrig“ erachte. Dies könne allerdings angesichts des dargestellten aktuellen Infektionsgeschehens und der möglichen Ausbreitung der Corona-Mutanten noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Regelung führen.
Die Verpflichtung der Einzelhandelsverkaufsstellen zur Einhaltung der Vorgaben des 2-G-Modells verstoße nach summarischer Prüfung auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Es bestehe ein sachlicher Grund für die von dem Verordnungsgeber vorgenommene Unterscheidung zwischen Einrichtungen und Betrieben der essentiellen und der nicht essentiellen Versorgung. Das Abstellen auf den Schwerpunkt des Sortiments bei Mischbetrieben dürfte ebenfalls ein sachlich nachvollziehbares Abgrenzungskriterium sein.
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.