Eilantrag der Polizei-Frauenbeauftragten der saarländischen Vollzugspolizei gegen Ernennung der gewählten Frauenbeauftragten erfolglos

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 04.06.2021 zum Aktenzeichen 2 L 612/21 den Eilantrag der amtierenden Frauenbeauftragten der saarländischen Vollzugspolizei zurückgewiesen, mit dem diese die für den 10.06.2021 vorgesehene Ernennung der nunmehr gewählten Frauenbeauftragten zu verhindern versucht hat, bis über die u.a. von ihr erhobene Wahlanfechtungsklage entschieden worden ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Saarland vom 04.06.2021 ergibt sich:

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass mit der für den 10.06.2021 vorgesehenen Ernennung der gewählten Polizeibeamtin zur Frauenbeauftragte und Aufnahme ihrer Tätigkeit zugleich die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LGG vierjährige Amtszeit der bisherigen Frauenbeauftragten ende. Über diesen Zeitraum hinaus fortwirkende Rechte aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit stünden der bisherigen Frauenbeauftragten nicht zu. Insbesondere könne sie sich nicht mit Erfolg  auf § 16 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung – LGGWBVO – berufen, wonach die gewählte Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung ihre Ämter fortführen.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 LGGWBVO ist nach Auffassung des Gerichts nach Wortlaut, Systematik und Sinn dahin zu verstehen, dass sich das Tatbestandsmerkmal „gewählte Frauenbeauftragte“ auf die aus der letzten Wahl als Gewinnerin hervorgegangene, mithin am 05.05.2021 neu gewählte Frauenbeauftragte bezieht. Wäre mit der Regelung in § 16 Abs. 4 LGGWBVO die bisherige Frauenbeauftragte gemeint, hätte dies nicht nur zur Folge, dass diese durch die Anfechtung der Wahl, mithin durch eigenes Handeln, ihre Amtszeit nach Belieben selbst faktisch verlängern könnte. Vielmehr würde sich der Verordnungsgeber, wenn ein solcher Regelungsinhalt seinem Willen entspräche, auch über die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 LGG auf vier Jahre begrenzte Amtszeit hinwegsetzen. Dass eine solche, die gesetzliche Anordnung konterkarierende Regelung vom Verordnungsgeber gewollt wäre, sei nicht anzunehmen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.