Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 22.01.2021 zum Aktenzeichen 5 L 3879/20.TR dem Eilantrag der Eigentümer eines an die Kirche Maria Königin in Pallien angrenzenden Grundstücks gegen die für den Umbau und die Umnutzung der ehemaligen Kirche zu einem Wohnhaus mit 16 bis 17 Wohneinheiten von der der Stadt Trier erteilten Baugenehmigung stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 4/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:
Die Kirche wurde 1957/1958 nach den Plänen eines Trierer Architekten aus heimischem Rotsandstein mit überwiegend geschlossenen Fassaden errichtet und ist in der Liste der Kulturdenkmäler eingetragen. 2016 erfolgte die Profanierung per Dekret. Die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Projektgesellschaft plant den Umbau sowie die Umnutzung der ehemaligen Kirche und beantragte die hierzu erforderliche Baugenehmigung, die die Stadt im Juni 2020 unter Abweichungen von mehreren in der Landesbauordnung vorgesehenen brandschutzrechtlichen Anforderungen erteilte.
Die Antragsteller beriefen sich zur Begründung ihres Eilantrages darauf, dass die von der Antragsgegnerin getroffenen Abweichungsentscheidungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhielten und machten im Übrigen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot geltend.
Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag des Enkels und Alleinerben des Architekten der ehemaligen Kirche Maria Königin in Trier-Pallien gegen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Kulturdenkmals bereits mit Beschluss vom 18.01.2021 ( 5 L 3881/20.TR) abgelehnt.
Das VG Trier hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Baugenehmigung unter Abweichung von auch dem Drittschutz dienenden brandschutzrechtlichen Vorschriften erteilt, ohne die insoweit erforderliche eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Die Antragsgegnerin habe sich vielmehr darauf beschränkt, die Abweichungen unter Verweis auf das von der im Verfahren beigeladenen Projektgesellschaft vorgelegte Brandschutzgutachten zu erteilen. Dies reiche jedoch nicht aus. Die Befugnis zur Erteilung von Abweichungen sei restriktiv zu handhaben, insbesondere sei eine Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen des Bauherrn und den nachbarrechtlichen Belangen zu treffen, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei und nicht durch die bloße Zustimmung zum Brandschutzkonzept der Beigeladenen geschehen könne.
Da der Antrag der Nachbarn mithin bereits aus diesem Grunde zum Erfolg geführt hat, hat das Gericht lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Antragsteller mit ihrem weiteren Vorbringen, insbesondere zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, nicht erfolgreich gewesen wären.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.