Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23.08.2021 zum Aktenzeichen 17 E 2904/21 einem Eilantrag der Bürgerschaftsfraktion der AfD stattgegeben, soweit sich diese dagegen gewandt hatte, dass zwei ihrer Mitarbeiter im Verfassungsschutzbericht 2020 als Angehörige der Identitären Bewegung bezeichnet werden.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 23.08.2021 ergibt sich:
Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 heißt es u.a. zum Landesverband Hamburg der AfD, dass nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz etwa 40 Personen dem „Flügel“, einer im März 2020 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Bewegung, zuzurechnen seien. Ferner heißt es, dass nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz im Jahr 2020 zwei Angehörige der Identitäten Bewegung als Mitarbeiter der AfD-Bürgerschaftsfraktion tätig gewesen seien.
Gegen diese Aussagen haben der Landesverband und die Bürgerschaftsfraktion der AfD Klage erhoben und mit Blick auf die in den kommenden Monaten bevorstehenden Wahlen zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Eilverfahren des Landesverbandes hinsichtlich der Berichterstattung über die Zahl an „Flügel“-Anhängern haben die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich beendet, mit dem sich das Landesamt für Verfassungsschutz verpflichtet hat, die entsprechenden Textpassagen mit einer Fußnote bzw. Erklärung zu versehen und diesen Vergleich öffentlich zu kommunizieren.
Auf den Eilantrag der AfD-Bürgerschaftsfraktion hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Freie und Hansestadt Hamburg einstweilen verpflichtet, die Berichterstattung über zwei (angeblich) bei ihr beschäftigte Angehörige der Identitären Bewegung zu löschen und nicht erneut zu verbreiten. Es hat die Stadt Hamburg zudem verpflichtet, durch Pressemitteilung bekannt zu geben, dass ihr die Berichterstattung in diesem Umfang untersagt worden sei, weil diese Berichterstattung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz zwar über Angehörige der Identitären Bewegung in Hamburg habe berichten dürfen und auch eine Berichterstattung über Verbindungen von Angehörigen der Identitären Bewegung zu in Hamburg aktiven politischen Parteien grundsätzlich zulässig sein dürfte. Die zuständige Kammer habe sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aber nicht davon überzeugen können, dass diese im Verfassungsschutzbericht 2020 aufgestellte Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspreche. Insbesondere die bloße Teilnahme eines der beiden Mitarbeiter der AfD-Bürgerschaftsfraktion an zwei Aktionen der Identitären Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 dürfte die Annahme der Zugehörigkeit zur Identitären Bewegung im damaligen Zeitraum kaum rechtfertigen können. Sie ließe jedenfalls keinen Rückschluss auf eine (fortbestehende) Zugehörigkeit dieser Person im Jahr 2020 zu.
Zur Beseitigung der aufgrund der Rechtsverletzung bereits eingetretenen Folgen habe die AfD-Bürgerschaftsfraktion auch einen Anspruch darauf, dass die Freie und Hansestadt Hamburg in einer Pressemitteilung mitteile, dass ihr die weitere Verbreitung dieser Angabe gerichtlich einstweilen untersagt worden sei. Soweit die AfD-Bürgerschaftsfraktion darüber hinaus die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt habe, durch Pressemitteilung bekanntzugeben, dass die streitgegenständliche Angabe rechtswidrig sei, müsse eine definitive Feststellung in diesem Sinne dagegen einer abschließenden Prüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.