Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat mit Beschluss vom 26.04.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 11/21 einen Eilantrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag im Zusammenhang mit der Parlamentarischen Kontrollkommission des Thüringer Landtags abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des Thür. VerfGH Nr. 4/2021 vom 30.04.2021 ergibt sich:
Die AfD-Fraktion hatte vor dem Hintergrund, dass der Landtag bislang keine Kandidaten der AfD-Fraktion in die sich aus fünf Abgeordneten zusammensetzende Kommission gewählt hat, beantragt, vorläufig die zwei noch fehlenden und aus den Reihen der AfD-Fraktion zu wählenden Mitglieder der Kommission ohne Wahl selbst benennen zu dürfen. Hilfsweise hatte sie eine Verlängerung des Beschlusses vom 14. Oktober 2020 beantragt. Mit diesem Beschluss hatte der Verfassungsgerichtshof dem Landtag die Konstituierung der unvollständig besetzten Kommission untersagt.
Der Hauptantrag war unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof kann auf einen Eilantrag zu einem Organstreitverfahren, das nur auf Feststellung von Rechtsverletzungen gerichtet sei darf, keine Verpflichtung aussprechen, die nicht lediglich der vorläufigen Sicherung solcher Rechte dient. Der Hilfsantrag war mangels Eilbedürftigkeit unzulässig, weil der Landtag und auch dessen Präsidentin derzeit keine Konstituierung der unvollständig besetzten Kommission beabsichtigen.