Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 11.06.2021 zum Aktenzeichen 7 L 254/21 einem Eilantrag der Partei „Freie Sachsen“ stattgegeben, der sich gegen die Entscheidung des Landkreises Vogtlandkreis richtet, mit der dieser gestützt auf § 17 Absatz 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsCoronaSchVO) zu der Durchführung einer für den 11.06.2021 von 18 bis 21 Uhr (Aufbau ab 17.30 Uhr) in Plauen (Postplatz) geplanten Versammlung zum Thema „Freie Sachsen Oberbürgermeisterwahl“ für angemeldete 250 – 300 Teilnehmer eine ergänzend beantragte Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer nicht ortsfesten Versammlung – Aufzug über Postplatz, Bahnhofstraße und Syrastraße – versagt hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Chemnitz vom 11.06.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin verwies in ihrem Eilantrag auf die niedrigen Inzidenzwerte in Plauen und die bisher störungsfreien Versammlungen wie auch seines sonst im Wahlkampf behinderten Kandidaten.
Nach § 17 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn 1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; 2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Nach Abs. 4 können in den Fällen der Absätze 1 bis 3 im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt nach Absatz 5 im Übrigen unberührt.
Hierzu sieht sich die Kammer angesichts der kurzen verbleibenden Zeit außerstande, eine abschließende Prüfung der Rechtslage vorzunehmen. Sie geht daher im Wege der
Folgenabwägung davon aus, dass hier das Interesse des Antragstellers und der weiteren Betroffenen an der beantragten Durchführung der Versammlung mit einem Aufzug sowie zusätzlich die Wirkungen des laufenden Wahlkampfes kurz vor dem Wahltermin die für die Ablehnung angeführten Infektionsschutzinteressen überwiegt. Insbesondere lässt sich die Kammer hier davon leiten, dass der Verordnungsgeber selbst eine das Ausnahmegenehmigungserfordernis in wenigen Tagen abschaffende Neuregelung wegen stark sinkender Infektionszahlen bei 7-Tage-Inzidenzen unter dem Wert 50 sowie zu Grunde gelegter Verhältnismäßigkeitserwägungen bereits bekannt gemacht hat, ohne nach Regionalität zu differenzieren. Diese Entwicklung ist bereits aktuell für die Beurteilung von Infektionsrisiken im Rahmen des § 17 Abs.4 SächsCoronaSchVO zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die vom Antragsgegner zutreffend ermittelten Umstände weniger gewichtig. Unberührt bleibt die Befugnis der Behörde, Einzelheiten der Durchführung des Aufzugs zu regeln oder sich mit den Beteiligten näher zu verständigen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.