Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.09.2021 zum Aktenzeichen 1 BvQ 100/21 einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt, der darauf gerichtet war, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 85/2021 vom 21.09.2021 ergibt sich:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Zu den spezifi-schen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darle-gung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbe-gründet ist. Dem genügt der vorliegende Antrag nicht. Die Antragstellerin, die an den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 teilnimmt, legt bereits nicht hinreichend dar, auf-grund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie ist weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch hat sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb ge-rade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.