Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 27.10.2021 zum Aktenzeichen 4 L 459/21 einen Eilantrag auf Bereitstellung kostenloser Corona-Tests für Studierende an der Westsächsischen Hochschule Zwickau abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Chemnitz vom 03.11.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Student an der Westsächsischen Hochschule Zwickau und begehrte vom Verwaltungsgericht Chemnitz, dass die Hochschule ihm weiterhin als nicht geimpften Studenten kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stellt, nachdem die kostenlosen „Bürgertests“ seit dem 11.10.2021 kostenpflichtig geworden sind. Er beruft sich darauf, dass er als Student nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um monatlich für Schnelltests zu bezahlen. Ohne eine Kostenübernahme durch die Hochschule sei ihm die Teilnahme am Studium nicht mehr möglich. Zudem verwies auf die Vorgehensweise an der Technischen Universität Dresden, die nach wie vor kostenlose Selbsttestungen anbiete. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie nicht verpflichtet sei, kostenlose Testmöglichkeiten unter Aufsicht für Studierende bereitzuhalten. Auch sei das Recht auf Bildung des Antragstellers nicht verletzt. Zudem stehe es ihm frei, sich impfen zu lassen, wofür mehrere Impfaktionen organisiert worden seien. Zudem stellten die einzelnen Fakultäten bis zum 03.11.2021 kostenlose Testmöglichkeiten zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Hochschule keine kostenlosen Corona-Tests zur Verfügung stellen muss.
Durch das Nichtzurverfügungstellen kostenloser Corona-Tests werden nach Ansicht der Kammer keine Grundrechtspositionen von Gewicht verletzt. Es handelt sich insoweit lediglich um Modalitäten des Hochschulbesuchs. Ein Ausschluss von Lehrveranstaltungen bestehe daher weder unmittelbar, noch – soweit absehbar – mittelbar.
Die Regelungen des Rektorats der Hochschule stehen im Einklang mit den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich. Die Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können von Satz 2 abweichende Regelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen treffen sowie auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 von den Teilnehmern einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für den Zugang vorschreiben. Das Nähere, insbesondere die Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die Gültigkeitsdauer eines Testnachweises, regelt die jeweilige Hochschule, die Berufsakademie Sachsen, die jeweilige Aus- und Fortbildungseinrichtung in staatlicher Trägerschaft oder die zuständige Prüfungsbehörde.
Die Kostenpflichtigkeit für die Corona-Tests folgt seit dem 11.10.2021 aus § 4a Coronavirus-Testverordnung des Bundes, soweit eine Person nicht zum dort genannten Personenkreis gehört. Hierzu zählt der Antragsteller nicht. Die verbleibenden Einschränkungen für nicht geimpfte Personen stehen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel, der unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dabei sind auch die niedrige Impfquote in Sachsen und die aktuelle 7-Tages-Inzidenz zu berücksichtigen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Infektionszahlen aufgrund der schlechteren Witterungsbedingungen erneut ansteigen werden.
Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz liegt nicht vor, soweit andere Hochschulen in Sachsen weiterhin kostenfreie Corona-Tests anbieten. Insoweit steht es den Hochschulen frei darüber selbst zu entscheiden. Für die Entscheidungen kann es verschiedene Gründe, auch finanzieller Art geben. Da es sich aber bei den einzelnen Hochschulen um verschiedene Rechtsträger handelt, kann der Antragsteller daraus nichts für sich herleiten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.