Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 05.01.2023 zum Aktenzeichen 6 L 2/23 entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022, mit der für den Bereich Lützerath ein ab dem 23. Dezember 2022 bis zum 13. Februar 2023 geltendes Aufenthalts- und Betretensverbot ausgesprochen wurde, voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 05.01.2023 ergibt sich:
Die Antragstellerin hat keinen Erfolg mit ihrem Vorbringen, dass die Allgemeinverfügung sie in ihren Rechten verletze, weil sie den darin näher bestimmten Bereich in und um Lützerath nicht mehr betreten und sich dort nicht mehr aufhalten dürfe. Denn die Allgemeinverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im Polizei- und Ordnungsrecht. Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, da RWE dem Aufenthalt auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken widersprochen hat und ein solcher daher jedenfalls zivilrechtlich widerrechtlich ist. Der Aufenthalt kann nicht unter Berufung auf „zivilen Ungehorsam“ infolge eines „Klimanotstands“ gerechtfertigt werden, da dies mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist.
Der Kreis Heinsberg durfte zum Schutz privater Rechte tätig werden, da RWE zivilgerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen kann. Dies scheitert insbesondere daran, dass die Identität der sich in Lützerath gegenwärtig und zukünftig aufhaltenden Personen aufgrund ihrer Anzahl und des ständigen Wechsels nicht bekannt ist. Zudem müsste ein Räumungstitel gegen jede einzelne sich dort aufhaltende Person erwirkt werden. Dies dürfte angesichts der zu erwartenden sehr großen Zahl von Personen, deren Zutritt aufgrund der Weitläufigkeit des Geländes zudem nur schwer verhindert werden kann, sehr zeitaufwendig, wenn nicht gar faktisch unmöglich sein. Während eines solchen Monate, wenn nicht Jahre andauernden Prozesses ist es RWE im Hinblick auf ihr grundrechtlich geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht zumutbar, auf die bergrechtlich zulässige Inanspruchnahme der Grundstücke zu verzichten.
Die Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere orientiert sich der zeitliche Anwendungsbereich an der voraussichtlichen Dauer der geplanten Räumung und erscheint realistisch.
Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.