Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20 in Eilverfahren gegen die Masern-Impfpflicht für Kindertagesstätten, entschieden, dass die den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht vorläufig außer Kraft gesetzt werden.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 36a/2020 vom 18.05.2020 ergibt sich:
§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG sieht vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre jeweils einjährigen Kinder. Letztere sollen nach dem Wunsch der Eltern zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte bzw. von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität. Mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf.
Das BVerfG hat die Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung der betreffenden Regelungen des IfSG abgelehnt.
Nach Auffassung des BVerfG gilt dann, wenn wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden sollen, ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden nicht vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erschienen, hatte das BVerfG über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach müsse das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktre