Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschlüssen vom 03.05.2021 zu den Aktenzeichen 1 S 1204/21 und 1 S 1340/21 zwei Eilanträge gegen die Testpflicht an Schulen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 26/2021 vom 04.05.2021 ergibt sich:
§ 14b Abs. 12 CoronaVO bestimmt seit dem 19. April 2021 für alle Schulen in Baden-Württemberg, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler nur noch möglich ist, wenn sie einen Nachweis einer negativen Testung auf das Coronavirus vorweisen können. Die Präsenzpflicht ist in Baden-Württemberg weiterhin ausgesetzt. Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen.
Gegen § 14b Abs. 12 CoronaVO wandten sich zwei Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren und ihre Mutter (Az. 1 S 1204/21) sowie ein Grundschulkind mit seiner Mutter, die Lehrerin an einem Gymnasium ist (Az. 1 S 1340/21). Sie machten jeweils geltend, die Testpflicht greife rechtswidrig in ihre Rechte ein.
Der 1. Senat des VGH lehnte die Eilanträge ab. Die Anträge der Kinder in beiden Verfahren seien unbegründet. Eine regelmäßige Testung im Schulkontext könne dazu führen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen würden. Die Eignung der Testpflicht werde nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Corona-Schnelltest jeweils nur eine Momentaufnahme sei. Die zur Verfügung gestellten Schnelltests seien vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte auch zur Eigenanwendung zugelassen und erfüllten klare Anforderungen an Verlässlichkeit und Gebrauchstauglichkeit. Mindestkriterien für die Zulassung sei eine Sensitivität (Erkennung Erkrankter) von 80% und eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei Gesunden) von mindestens 97%.
Das Vorbringen der Antragsteller, dass Tests nicht für Kinderhände geeignet seien, dass Kinder sich verletzen könnten, dass die gesundheitsgefährdenden Bestandteile der Testkits schädlich für die Kinder seien und außerdem fachgerecht als Biomüll entsorgt werden müssten, werde durch die Möglichkeit entkräftet, dass Schülerinnen und Schüler die Testung an einer anderen hierfür zugelassenen Stelle, wie z.B. Haus- und Facharztpraxen, Apotheken und kommunalen Testzentren, durch eigens geschultes Fachpersonal vornehmen lassen könnten. Die Gefahr, dass Kinder sich bei der Testung verletzen könnten oder die Bestandteile des Tests nicht fachgerecht entsorgt würden, werde so minimiert. Dessen ungeachtet bestehe für Grundschüler die ausdrückliche Möglichkeit, einen Test zuhause durch die Sorgeberechtigten durchführen zu lassen.
Angesichts der weiterhin sehr hohen Gefährdungslage weise das mit der Testpflicht verfolgte Ziel derzeit ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht auch unter Berücksichtigung des von ihr bewirkten Eingriffs in die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler gegenwärtig voraussichtlich verhältnismäßig sei. Zudem bestünden in der Corona-Verordnung Ausnahmen z.B. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Auch der Antrag der Lehrerin im Verfahren 1 S 1340/21 sei unbegründet. Soweit sie vortrage, sie sei gar nicht ausgebildet, ihre Schüler bei der Vornahme der Schnelltests zu überwachen und sie sorge sich vor Folgeschäden und Haftungsfragen, dringe sie hiermit nicht durch. Die angefochtene Vorschrift verpflichte sie nicht unmittelbar, die Testungen vorzunehmen. Dies obliege nach § 14b Abs. 11 Satz 2 CoronaVO der Organisationsgewalt der Schulleitung (Verfahren 1 S 1340/21).
Der Antrag der Mutter im Verfahren 1 S 1204/21 sei bereits unzulässig. Sie sei nicht Adressatin der Testpflicht in § 14b Abs. 12 CoronaVO, da sie weder eine der in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Schulen) besuche noch in ihnen tätig sei. Sie sei daher von vornherein nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar.