Eilanträge gegen Quarantäneanordnung für zwei Kinder und Vater erfolglos

12. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschlüssen vom 12.10.2020 zum Aktenzeichen 3 B 70/20 und 3 B 71/20 entschieden, dass die Aufrechterhaltung der Quarantäne für einen Vater und seine beiden Töchter, von denen eine Kontakt zu einem positiv auf Corona getesteten Kind hatte, auch nach negativer Testung der Tochter rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 19/2020 vom 12.10.2020 ergibt sich:

Ein Vater und seine beiden Töchter stellten am 10.10.2020 Eilanträge gegen die jeweils vom Landkreis Emsland verfügten (schriftlichen) Absonderungsanordnungen vom 08.10.2020. Hintergrund der noch bis zum 13.10.2020 angeordneten Absonderung war der Kontakt eines der Kinder Ende September 2020 zu einem anderen Kind aus der Kindertagesstätte, das positiv auf das Coronavirus getestet worden war.
Die Antragsteller sind der Ansicht, die Aufrechterhaltung der Quarantäne auch nach negativer Testung ihrer Tochter sei unverhältnismäßig, zumal keines der Familienmitglieder Symptome aufweise und die Familie bereits auf die Taufe des jüngsten Kindes habe verzichten müssen. Nun drohe auch noch der für die Herbstferien bei den Großeltern geplante Besuch zu scheitern.

Das VG Osnabrück hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Absonderungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, das auch regele, wann von einem Ansteckungsverdacht auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse zum Coronavirus sei mit dem Landkreis davon auszugehen, dass Personen, die engen Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person hatten, jedenfalls für die Dauer der Inkubationszeit, die bis zu 14 Tage betragen könne, als Ansteckungsverdächtige anzusehen sein dürften. Auch ein während der Inkubationszeit erfolgter Corona-Test mit negativem Ergebnis genüge voraussichtlich nicht, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen, da ein Ausbruch der Krankheit gleichwohl noch möglich sei. Dies gelte jedenfalls für Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne der Einstufung des Robert-Koch-Instituts, der die Antragsteller zuzuordnen seien.

Auch die durchgeführte weitere Interessenabwägung komme zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse angesichts der Gefahr möglicher Folgeinfektionen das Interesse der Antragsteller an einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne überwiege, zumal diese ohnehin nur noch bis zum 13.10.2020 andauere.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.