Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschlüssen vom 01.04.2021 zu den Aktenzeichen 3 B 16/21, 3 B 17/21, 3 B 18/21 und 3 B 19/21 vier Eilanträge gegen die in Allgemeinverfügungen der Stadt Osnabrück (44. Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung vom 30.03.2021) und des Landkreises Emsland (Allgemeinverfügung Nr. 6 vom 29.03.2021) geregelten Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 4/2021 vom 01.04.2021 ergibt sich:
Zu diesen Entscheidungen kam das Gericht letztlich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung, in der jeweils das Interesse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausgangsbeschränkungen anderseits abgewogen wurden.
Die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausgangsbeschränkungen könne angesichts der kurzen für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Zwar bestünden durchaus Zweifel an der Bestimmtheit einzelner Regelungen in den Allgemeinverfügungen. Hier sei ein strenger Maßstab anzulegen, da ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung bußgeldbewehrt sei. Die Zweifel beträfen den Begriff des „privaten Wohnbereichs“ und einige Ausnahmeregelungen in den Allgemeinverfügungen. Hier stelle sich beispielsweise die Frage, wann das Verlassen des Wohnbereichs bei einer medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung „notwendig“ sei. Ebenso wenig bestimmt sei voraussichtlich das nächtliche Verbot von „Reisen innerhalb des Gebiets des Landkreises Emsland“. Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit müsse im Hauptsacheverfahren näher betrachtet werden. Offenbleiben könne schließlich, ob die den Allgemeinverfügungen zugrundeliegende Rechtsgrundlage in der Niedersächsischen Corona-Verordnung (dort § 18) rechtmäßig sei. Denn jedenfalls sei sie aller Voraussicht nach von der Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz gedeckt.
Die durchgeführte Folgenabwägung falle jedoch zum Nachteil der Antragsteller aus. Während die Antragsteller ihrerseits nicht hinreichend dargelegt hätten, in welcher Weise sie besonders stark durch die nächtliche Ausgangsbeschränkung betroffen seien, stehe auf der anderen Seite der befürchtete weitere Anstieg der Infektionszahlen mit der damit einhergehenden Überlastung des Gesundheitssystems und damit gegebenenfalls verbundene Gesundheitsschädigungen weiterer Personen bis hin zu Todesfällen. Sowohl im Landkreis Emsland als auch in der Stadt Osnabrück liege die Sieben-Tage-Inzidenz seit längerer Zeit deutlich über dem Wert von 150. Die Kammer halte die Ausgangsbeschränkung als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien auch für ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Reduzierung und Verlangsamung des Infektionsgeschehens. Im Rahmen der Interessenabwägung seien schließlich auch die umfassenden Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen gewesen, die zeigten, dass bestimmte berufliche, gesundheitliche und auch private Interessen als triftige Gründe für eine Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen anerkannt würden.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können jeweils binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.