Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 09.01.2020 zum Aktenzeichen 2 Bs 183/19 die Beschwerden mehrerer Anwohner zurückgewiesen, deren Eilanträge sich gegen die Baugenehmigungen für zentrale Teile des Überseequartiers Süd richteten.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 09.01.2020 ergibt sich:
Der Bebauungsplan HafenCity 15 sieht u.a. den Bau eines Einkaufszentrums mit einer Handelsfläche von rund 80.000 m² vor. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg der beigeladenen Vorhabenträgerin Baugenehmigungen, welche u.a. die Baufreigabe für die Tiefgarage des Einkaufszentrums und deren Zufahrten enthalten. Mehrere Eigentümerinnen von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes erhoben gegen diese Baugenehmigungen Widerspruch. Sie befürchten u.a., dass die Realisierung des Vorhabens zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen durch Lärm- und Luftschadstoffbelastungen führt.
Das Verwaltungsgericht hatte die von den Eigentümerinnen darüber hinaus gestellten Eilanträge mit Beschluss vom 11.07.2019 (6 E 2393/19) abgelehnt.
Das OVG Hamburg hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann gegenwärtig nicht hinreichend sicher beurteilt werden, ob die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Genehmigungen Erfolg haben werden. Zwar leide die vor der Genehmigungserteilung durchzuführende Umweltprüfung voraussichtlich unter einem absoluten Verfahrensfehler, weil die Ermittlung der Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft mangelhaft sein dürfte. Das Oberverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass dieser Mangel mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens behoben werden kann. Ob die Widersprüche hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Lärm- und Luftschadstoffbelastungen Erfolg haben werden, sei nach dieser Entscheidung ebenfalls offen. Es bedürfe dazu weiterer gutachterlicher Klärungen in einem ergänzenden behördlichen Verfahren. Die bei offenen Erfolgsaussichten zu treffende Abwägung der hier einander gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten gehe nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Lärm- und Luftschadstoffbelästigungen entstehen erst durch die Nutzung des Vorhabens nach Fertigstellung. Selbst wenn sich in einem ergänzenden Verfahren herausstellen sollte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte dann nicht eingehalten werden, bestünde seitens der Antragstellerinnen aber lediglich ein Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmminderung organisatorischer Art. Der Bestand der Genehmigung wäre davon nicht betroffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Ein gegen den Bebauungsplan HafenCity 15 gerichteter Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist vor dem Oberverwaltungsgericht weiterhin anhängig (2 E 19/18.N).