Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 28.12.2020 zu den Aktenzeichen 15 E 5246/20 und 14 E 5238/20 entschieden, dass das nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in Hamburg angeordnete Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2020/2021 voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 28.12.2020 ergibt sich:
Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der ab dem 23.12.2020 gültigen Fassung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck der Durchführung eines Feuerwerks oder vergleichbarer Vergnügungen untersagt. Dieses Verbot gilt auch im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum, nicht aber für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk, § 4f Abs. 2 der Verordnung). Gegen diese Regelung wandten sich die Antragsteller, die jeweils beabsichtigen, zu Silvester Feuerwerkskörper in einem privaten Rahmen abzubrennen, mit zwei Eilanträgen an das Verwaltungsgericht.
Das VG Hamburg hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte sich das Feuerwerksverbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie erweisen. Das Verbot diene vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und sei auch geeignet, Ansammlungen von Personen zu verhindern. Das gelte auch für den privaten Raum. Die Begrenzung des Feuerwerksverbots auf die Veranstaltung von Feuerwerken in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit wie auch ein bloßes Verkaufsverbot stellten keine gleich geeigneten Mittel dar. Das Verbot sei von vergleichsweise geringer Eingriffsintensität und verhältnismäßig, auch wenn es aufgrund anderer Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Abstandsgebot, Kontaktbeschränkung, Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper) für sich betrachtet nur geringen Einfluss auf die Pandemie haben sollte.
Einer der Antragsteller hat bereits Beschwerde bei dem OVG Hamburg erhoben.