Eilanträge auf Ausstellung eines Genesenennachweises nach Corona-Infektion mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten erfolglos

24. Februar 2022 -

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 23.02.2022 zum Aktenzeichen 4 L 51/22 und 4 L 52/22 mehrere Eilanträge abgelehnt, mit denen begehrt wurde, dass die Stadt Chemnitz den Antragstellern Genesenennachweise nach einer überstandenen Corona-Infektion für die Dauer von 6 Monaten ausstellt.

Aus der Pressemitteilung des VG Chemnitz vom 24.02.2022 ergibt sich:

Die Antragsteller waren jeweils im November 2021 mittels PCR-Untersuchung nachgewiesen mit dem Erreger SARS-CoV-2 (Corona) infiziert. Die Stadt Chemnitz stellte ihnen jeweils eine Bescheinigung über die Bestätigung der häuslichen Absonderung aus. Diese Bescheinigung enthielt den Zusatz, dass diese Bestätigung frühestens 28 Tage nach Testdatum und längstens sechs Monate nach Testung als Genesenenausweis verwendet werden kann. Aufgrund der am 14. Januar 2022 geänderten „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV) ist der Genesenenstatus nunmehr auf 90 Tage verkürzt. Das ergibt sich aus der Neuregelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, in der auf entsprechende Festlegungen auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen wird.

Die Eilanträge bleiben erfolglos.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Auch aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes oder europarechtlichen Bestimmungen (VO (EU) 2021/953), die die Ausstellung von digitalen COVID-Zertifikaten in der

Europäischen Union betreffe, kann ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden. Nach den geltenden Regelungen ist eine Genesenenbescheinigung – nur – das in verkörperter oder digitaler Form vorliegende, personalisierte, positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit der Test den in der Verordnung genannten Anforderungen entspricht. Ein solcher wurde von der Antragsgegnerin erteilt.

Auch wenn die Antragsteller begehrt hätten, dass die Dauer ihres Genesenenstatus sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Abs. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 erfahren hat, blieben die Anträge ohne Erfolg.

Die Antragsteller haben jeweils nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen bei Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden. Die Kammer sieht die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur einrichtungsbezogenen Impfplicht vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 –) als offen an. Die deshalb durchzuführende Folgenabwägung fällt jeweils zu Lasten der Antragsteller aus. Zwar unterliegen sie grundrechtsrelevanten Einschränkungen. Aber unter Beachtung der seit dem 23. Februar 2022 geltenden und der für den 4. März 2022 in Aussicht gestellten Lockerungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, der Ankündigung der Aufhebung fast aller Corona-Schutzmaßnahmen zum 20. März 2022 und mangels hinreichenden konkreten Vortrags der Antragsteller erkannte die Kammer keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil für die Antragsteller.

Dessen ungeachtet überwiegen die Gefahren, die mit einer ggf. unzureichenden Immunisierung, der damit verbundenen potentiell erhöhten Transmission – insbesondere der sich ausbreitenden und hoch ansteckenden Omikron-Variante – von ihr für die Gesundheit Dritter und den allgemeinen Infektionsschutz einhergehen.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Den Antragstellern steht jeweils die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu.