Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 22.07.2021 zum Aktenzeichen 6 B 4041/21 die gegen das Land Niedersachsen gerichteten Eilanträge einer Gruppe von Eltern und ihrer schulpflichtigen Kinder abgelehnt, mit denen sie begehrten, dass das Niedersächsische Kultusministerium die jeweiligen Schulträger dazu veranlasst, die Klassen- und Unterrichtsräume der von den Kindern besuchten Schulen mit raumlufttechnischen Anlagen oder mobilen Luftreinigungsgeräten auszustatten und diese während der Unterrichtszeit zu betreiben.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 23.07.2021 ergibt sich:
Die Raumluftfilter sollen die pandemiebedingte Ansteckungs- und Erkrankungsgefahr für die am Unterricht teilnehmenden Kinder reduzieren, wenn die empfohlenen Mindestabstände und Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden können.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge als unzulässig ab. Die Kammer begründet die Entscheidung zum einen damit, dass die von den Antragstellern formulierten Anträge nicht ausreichend bestimmt seien. Es lasse sich nicht erkennen, welche konkreten Räume von den am Verfahren beteiligten Kindern beim Schulbesuch genutzt würden. Den Anträgen fehle es deshalb an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Antragsteller hätten diesen Mangel auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht behoben. Zum anderen fehle es den Antragstellern an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Erforderlich sei grundsätzlich, dass das Begehren vor dem Ersuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz zuvor mit einem bescheidungsfähigen Antrag gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die zuvor an das Niedersächsische Kultusministerium gerichteten Anträge nicht mit den gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen übereinstimmten.
Auch in inhaltlicher Hinsicht hätten die Anträge keinen Erfolg gehabt. Zwar erachte die Kammer die begehrten Maßnahmen im Hinblick auf den erforderlichen und aus Ihrer Sicht bisher unzureichenden gesundheitlichen Schutz der Schülerinnen und Schüler für sinnvoll und umsetzenswert. Gleichwohl habe sich der den Behörden bei der Umsetzung ihrer Schutzpflicht zustehende Ermessensspielraum noch nicht in einer Weise verengt, die eine einstweilige Anordnung durch das Verwaltungsgericht gebieten würde.
Darüber hinaus begehrten die AntragstellerInnen, dass das Land Niedersachsen gegenüber den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖVPN) anordnet, in den für den Schulweg genutzten Bussen und Bahnen die Anzahl der nutzbaren Sitzplätze zu reduzieren und keine Stehplätze anzubieten. Auch dieser Antrag ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend Bestimmt. Weder sei erkennbar, welche Unternehmen gemeint seien, noch sei ersichtlich, auf welche Tage, Zeiten, Strecken und Verkehrsmittel sich das Begehren beziehe.
Schließlich begehrten die Antragsteller die Feststellung der Anwendbarkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Unter diesem Gesichtspunkt fehle es den AntragstellerInnen jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis, da sie keine Beschäftigten der betroffenen Schulen und deshalb nicht Begünstigte einer arbeitsschutzrechtlichen Norm seien.
Den AntragstellerInnen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.