Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 26.11.2020 zum Aktenzeichen 2 V 2664/20 A(E) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG sein kann.
Aus dem Newsletter des FG Düsseldorf vom 13.01.2021 ergibt sich:
Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers.
Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i.S.d. § 23 EStG. Eine Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.
Das FG Düsseldorf hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts liegen private Veräußerungsgeschäfte vor. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust – anders als bei einer Enteignung – durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.
Außerdem liege eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb vor. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechnung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung.