Eigentümerversammlung muss auch während Corona-Pandemie stattfinden

09. April 2021 -

Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 16.02.2021 zu den Aktenzeichen 2-13 T 97/20 und 92 C 3124/20 (81) entschieden, dass ein Verwalter sich nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern kann, eine Eigentümerversammlung durchzuführen.

Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 10/2021 vom 09.04.2021 ergibt sich:

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Verwalter geweigert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentümer ist. Unerheblich ist dabei, ob ein höherer Aufwand betrieben werden muss um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, muss also die Versammlung stattfinden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei Ablauf eines Bestellungszeitraums dieser automatisch verlängert wird, denn dies ist nur ein Punkt auf der Tagesordnung. In allen übrigen Bereichen müssen die Eigentümer weiter entscheiden.