Das Landgericht Bonn hat im Verfahren zu dem Aktenzeichen 6 S 114/18 mit den Parteien einen Vergleich ausgehandelt, nach dem eine 93-jährige Frau nach 30 Jahren Mietzeit wegen Eigenbedarfs eine Wohnung verlassen muss.
Dazu hat die ältere Dame nun bis zum Jahresende Zeit.
Der Vermieter der älteren Dame hatte der 93-jährigen Mieterin im Frühjahr 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieter sind mit 80 und 81 Jahren nämlich selbst nicht mehr ganz so jung und wollen in der Wohnung auch eine Pflegekraft unterbringen, mit der sie dort gemeinsam wohnen wollen.
Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die 93-jährige Mieterin noch umzugstauglich ist; die Richter stellten klar, dass allein das Alter eines Mieters diesen nicht vor einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters schützt.
Das erstinstanzliche Amtsgericht Bonn hat auf die Eigenbedarfskündigung der Räumungsklage der Vermieter die 93-hährige verurteilt. Dagegen legte die 93-jährige Berufung ein und begründete dies mit einer unzumutbaren Härte.
Der vor dem Landgericht Bonn als Berufungsgericht Bonn geschlossene Vergleich belässt die Räumung der Mietwohnung, gibt der 93-jährigen aber mehr Zeit dazu.