Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 zum Aktenzeichen 4 B 948/24 entschieden, dass das ehemalige Didier-Gebäude in Wiesbaden als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 11/2024 vom 26.07.2024 ergibt sich:
Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 hatte die Landeshauptstadt Wiesbaden eine bis zum 1. März 2031 befristete Genehmigung für die Umnutzung des zuvor vom Regierungspräsidium Darmstadt genutzten, denkmalgeschützten Gebäudes in eine Unterkunft für Geflüchtete erteilt. Gegen diese Genehmigung wandten sich die Antragsteller als Eigentümer von in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücken bzw. Wohnungen im Wege eines Eilantrags, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 30. April 2024 ablehnte (7 L 467/24.WI).
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nunmehr bestätigt. Zur Begründung hat der 4. Senat im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in seinem Beschluss vom 30. April 2024 Bezug genommen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Abänderung der Entscheidung.
Die für einen befristeten Zeitraum genehmigte Nutzung des früheren Verwaltungsgebäudes als Unterkunft für Flüchtlinge erweise sich als rechtmäßig. Das fragliche Grundstück liege nach den Vorgaben des Bebauungsplans „Östlich der Mainzer Straße und Paulinenstraße in Wiesbaden-Alt“ in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen Gebiet seien Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbewerber als sogenannte „Anlagen für soziale Zwecke“ zulässig.
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Nutzung des Gebäudekomplexes als Flüchtlingsunterkunft nicht der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Das Vorhaben lasse aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung keine gebietsunverträglichen Störungen im allgemeinen Wohngebiet erwarten. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sei auch ansonsten nicht ersichtlich, dass durch die Umnutzung unzumutbare Belästigungen oder Störungen eintreten könnten. Typischerweise von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche, wie beispielsweise Gespräche und Musik, die das Zusammenleben von Menschen regelmäßig prägten, seien bei baurechtlicher Betrachtung in einem Wohngebiet von den Nachbarn hinzunehmen. Darüber hinaus habe die Landeshauptstadt Wiesbaden für den Betrieb der Flüchtlingsunterkunft Maßnahmen ergriffen, die geeignet seien, unzumutbaren Störungen schon im Vorfeld entgegenzuwirken.
Bei eventuellen Ruhestörungen, die durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Unterkunft inklusive des Innenhofs entstünden, könnten die Antragsteller den Hausmeisterservice, der auch als Anlaufstelle für die Anwohner eingerichtet worden sei, kontaktieren oder den behördlichen Ordnungsdienst bzw. die Polizei einschalten. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung werde dadurch aber nicht berührt.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.